Artikel 10 RL 2000/12/EG
Ablehnung einer Zulassung
Jede Ablehnung einer Zulassung wird begründet und dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Übermittlung der für den Beschluß erforderlichen Angaben durch den Antragsteller bekanntgegeben. Auf jeden Fall wird binnen zwölf Monaten nach Antragseingang entschieden.
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