Artikel 26 RL 2000/12/EG

Kontrollbefugnis des Herkunftsmitgliedstaats

(1) Die Bankenaufsicht über ein Kreditinstitut einschließlich der Tätigkeiten, die es gemäß den Artikeln 18 und 19 ausübt, obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats; die Bestimmungen dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats vorsehen, bleiben hiervon unberührt.

(2) Absatz 1 steht einer Aufsicht auf konsolidierter Basis kraft dieser Richtlinie nicht entgegen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.