Artikel 26 RL 2000/12/EG
Kontrollbefugnis des Herkunftsmitgliedstaats
(1) Die Bankenaufsicht über ein Kreditinstitut einschließlich der Tätigkeiten, die es gemäß den Artikeln 18 und 19 ausübt, obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats; die Bestimmungen dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats vorsehen, bleiben hiervon unberührt.
(2) Absatz 1 steht einer Aufsicht auf konsolidierter Basis kraft dieser Richtlinie nicht entgegen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.