Artikel 25 RL 2000/12/EG
Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittländern im Bereich der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
(1) Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder aufgrund eigener Initiative dem Rat Vorschläge unterbreiten, um mit einem oder mehreren Drittländern Abkommen über die Einzelheiten der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auszuhandeln
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für Kreditinstitute, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in Drittländern haben, und
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für Kreditinstitute mit Sitz in einem Drittland, deren Mutterunternehmen ein Kreditinstitut oder eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft ist.
(2) In den Abkommen gemäß Absatz I soll insbesondere sichergestellt werden,
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daß einerseits die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Kreditinstitute oder Finanz-Holdinggesellschaften, die innerhalb der Gemeinschaft niedergelassen sind und außerhalb der Gemeinschaft eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstituts haben oder an solchen Kredit- und Finanzinstituten eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen, und
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daß andererseits die zuständigen Behörden von Drittländern die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Muttergesellschaften mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet zu beaufsichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tochtergesellschaft in Form eines Kreditinstituts oder eines Finanzinstituts haben oder Beteiligungen an solchen Kredit- oder Finanzinstituten halten.
(3) Unbeschadet von Artikel 300 Absätze 1 und 2 des Vertrags prüft die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Bankenausschusses das Ergebnis der nach Absatz 1 geführten Verhandlungen sowie die sich daraus ergebende Lage.
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