Artikel 24 RL 2000/12/EG

Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft

(1) Die Mitgliedstaaten wenden auf Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft für die Aufnahme und die Ausübung ihrer Tätigkeit keine Bestimmungen an, welche diese Zweigstellen günstiger stellen würden als die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in der Gemeinschaft.

(2) Die zuständigen Behörden teilen der Kommission und dem Europäischen Bankenausschuss die Zulassung von Zweigstellen mit, die sie den Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft erteilen.

(3) Unbeschadet von Absatz 1 kann die Gemeinschaft in Abkommen, die in Übereinstimmung mit dem Vertrag mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Bestimmungen vereinbaren, die unter Beachtung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit den Zweigstellen eines Instituts mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft die gleiche Behandlung im gesamten Gebiet der Gemeinschaft einräumen.

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