Artikel 23 RL 2000/12/EG

Meldung von Tochterunternehmen von Drittländern und Bedingungen des Zugangs zu den Märkten dieser Länder

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten

a)
jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt;
b)
jeden Erwerb einer Beteiligung an einem Kreditinstitut der Gemeinschaft durch ein solches Mutterunternehmen, durch den dieses Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen desselben wird.

Wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens oder mehrerer Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, die Zulassung erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe in der Mitteilung anzugeben, die die zuständigen Behörden gemäß Artikel 11 der Kommission zu machen haben.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die ihre Kreditinstitute bei ihrer Niederlassung oder der Ausübung von Bankgeschäften in einem Drittland stoßen.

(3) Die Kommission erstellt regelmäßig einen Bericht, der die Behandlung von Gemeinschaftskreditinstituten in Drittländern gemäß den Absätzen 4 und 5 bei ihrer Niederlassung und der Ausübung von Bankgeschäften sowie dem Erwerb von Beteiligungen an Kreditinstituten von Drittländern untersucht. Die Kommission übermittelt diese Berichte dem Rat und fügt ihnen gegebenenfalls Vorschläge bei.

(4) Stellt die Kommission im Rahmen der in Absatz 3 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen fest, daß ein Drittland Kreditinstituten der Gemeinschaft nicht einen effektiven Marktzugang gestattet, der demjenigen vergleichbar ist, den die Gemeinschaft den Kreditinstituten dieses Drittlandes gewährt, so kann die Kommission dem Rat Vorschläge unterbreiten, um ein geeignetes Mandat für Verhandlungen mit dem Ziel zu erhalten, für die Kreditinstitute der Gemeinschaft vergleichbare Wettbewerbsmöglichkeiten zu erreichen. Der Rat beschließt hierüber mit qualifizierter Mehrheit.

(5) Stellt die Kommission im Rahmen der in Absatz 3 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen fest, daß Kreditinstitute der Gemeinschaft in einem Drittland keine Inländerbehandlung erfahren, ihnen also nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten geboten werden wie inländischen Kreditinstituten, und daß die Bedingungen für einen effektiven Marktzugang nicht gegeben sind, so kann die Kommission Verhandlungen zur Beseitigung der Diskriminierung aufnehmen.

Im Fall des Unterabsatzes 1 kann nach dem Verfahren des Artikels 60 Absatz 2 zusätzlich zur Einleitung der Verhandlungen jederzeit beschlossen werden, daß die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ihre Entscheidungen über zum Zeitpunkt des Beschlusses eingereichte oder künftige Anträge auf Zulassung und über den Erwerb von Beteiligungen direkter oder indirekter dem Recht des betreffenden Drittlandes unterliegender Mutterunternehmen beschränken oder aussetzen müssen. Die Laufzeit der betreffenden Maßnahmen darf drei Monate nicht überschreiten.

Vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten kann der Rat anhand der Verhandlungsergebnisse auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Fortführung der Maßnahmen beschließen.

Eine solche Beschränkung oder Aussetzung ist weder bei der Gründung von Tochterunternehmen durch in der Gemeinschaft ordnungsgemäß zugelassene Kreditinstitute oder ihre Tochterunternehmen noch beim Erwerb von Beteiligungen an einem Kreditinstitut der Gemeinschaft durch solche Kreditinstitute oder Tochterunternehmen zulässig.

(6) Trifft die Kommission eine Feststellung im Sinne des Absatzes 4 oder 5, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf Verlangen folgendes mit:

a)
jeden Antrag auf Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit mindestens einem Mutterunternehmen, das dem Recht des betreffenden Drittlandes unterliegt;
b)
jede ihnen nach Artikel 16 gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung an einem Gemeinschaftskreditinstitut durch ein solches Unternehmen, dessen Tochterunternehmen das Gemeinschaftskreditinstitut durch den Erwerb würde.

Diese Mitteilungspflicht besteht nicht mehr, sobald mit dem in Absatz 4 oder 5 genannten Drittland ein Abkommen geschlossen wurde bzw. wenn die in Absatz 5 Unterabsatz 2 oder 3 genannten Maßnahmen nicht mehr zur Anwendung kommen.

(7) Die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen müssen mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft vereinbar sein, die sich aus zwei- oder mehrseitigen internationalen Abkommen über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten von Kreditinstituten ergeben.

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