Artikel 22 RL 2000/12/EG
Befugnisse der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates
(1) Der Aufnahmemitgliedstaat kann für statistische Zwecke verlangen, daß jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in seinem Hoheitsgebiet den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die in seinem Hoheitsgebiet getätigten Geschäfte erstattet.
Der Aufnahmemitgliedstaat kann zwecks Ausübung der ihm gemäß Artikel 27 obliegenden Pflichten von den Zweigstellen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten die gleichen Informationen wie von den nationalen Kreditinstituten verlangen.
(2) Stellen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats fest, daß ein Institut, das eine Zweigstelle in ihrem Hoheitsgebiet hat oder dort Dienstleistungen erbringt, die Rechtsvorschriften nicht beachtet, die in Anwendung der eine Zuständigkeit der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats beinhaltenden Bestimmungen dieser Richtlinie von diesem Staat erlassen wurden, so fordern die Behörden das betreffende Institut auf, die vorschriftswidrige Situation zu beenden.
(3) Kommt das Institut der Aufforderung nicht nach, so setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats treffen unverzüglich die geeigneten Maßnahmen, damit das betreffende Institut die vorschriftswidrige Situation beendet. Die Art dieser Maßnahmen ist den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats mitzuteilen.
(4) Verletzt das Institut trotz der vom Herkunftsmitgliedstaat getroffenen Maßnahmen — oder wenn sich die betreffenden Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Maßnahmen getroffen hat — weiter die in Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats, so kann dieser nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann er auch die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten durch dieses Institut in seinem Hoheitsgebiet untersagen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die für diese Maßnahmen erforderlichen Schriftstücke in ihrem Hoheitsgebiet den Kreditinstituten zugestellt werden können.
(5) Die Absätze 1 bis 4 berühren nicht die Befugnis des Aufnahmemitgliedstaats, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Unregelmäßigkeiten in seinem Gebiet zu verhindern oder zu ahnden, die den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen, die er aus Gründen des Allgemeininteresses erlassen hat. Dies umfaßt auch die Möglichkeit, einem Kreditinstitut die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet zu untersagen.
(6) Jede Maßnahme gemäß den Absätzen 3, 4 und 5, die Sanktionen und Einschränkungen des Dienstleistungsverkehrs enthält, ist ordnungsgemäß zu begründen und dem betreffenden Institut mitzuteilen. Gegen jede dieser Maßnahmen können die Gerichte des Mitgliedstaats angerufen werden, von dem sie ergriffen wurden.
(7) In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor der Einleitung des in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehenen Verfahrens die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen der Einleger, Investoren oder sonstigen Personen, denen Dienstleistungen erbracht werden, notwendig sind. Die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen interessierten Mitgliedstaaten sind von solchen Maßnahmen umgehend zu unterrichten.
Die Kommission kann nach Anhörung der zuständigen Behörden der interessierten Mitgliedstaaten beschließen, daß der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat.
(8) Der Aufnahmemitgliedstaat kann in Ausübung der ihm kraft dieser Richtlinie übertragenen Befugnisse geeignete Maßnahmen treffen, um Unregelmäßigkeiten in seinem Hoheitsgebiet zu ahnden oder zu verhindern. Dies umfaßt die Möglichkeit, einem Kreditinstitut die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet zu untersagen.
(9) Bei Widerruf der Zulassung werden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats davon unterrichtet; sie treffen entsprechende Maßnahmen, damit das betreffende Institut nicht neue Tätigkeiten im Gebiet dieses Mitgliedstaats aufnimmt und die Interessen der Einleger gewahrt werden. Alle zwei Jahre unterbreitet die Kommission dem Beratenden Bankenausschuß einen Bericht über diese Fälle.
(10) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen eine Weigerung gemäß Artikel 20 Absätze 1 bis 6 vorliegt oder Maßnahmen nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels getroffen worden sind. Alle zwei Jahre unterbreitet die Kommission dem Beratenden Bankenausschuß einen Bericht über diese Fälle.
(11) Dieser Artikel hat nicht zur Folge, daß es Kreditinstituten mit Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat untersagt ist, ihre Dienstleistungen über alle verfügbaren Kommunikationskanäle im Aufnahmemitgliedstaat anzubieten, vorbehaltlich etwaiger für Form und Inhalt dieser Werbung geltender Bestimmungen, die aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.
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