Artikel 21 RL 2000/12/EG
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
(1) Jedes Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, teilt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diejenigen in der Liste im Anhang I aufgeführten Tätigkeiten mit, die es ausüben möchte.
(2) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bringt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Mitteilung nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach deren Eingang zur Kenntnis.
(3) Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die von dem Kreditinstitut vor dem 1. Januar 1993 erworbenen Rechte zur Erbringung von Dienstleistungen.
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