Artikel 20 RL 2000/12/EG

Ausübung des Niederlassungsrechtes

(1) Jedes Kreditinstitut, das eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchte, teilt dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß ein Kreditinstitut, das eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, zusammen mit der Mitteilung gemäß Absatz 1 folgendes anzugeben hat:

a)
den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet es eine Zweigstelle errichten möchte;
b)
einen Geschäftsplan, in dem insbesondere die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle angegeben sind;
c)
die Anschrift, unter der die Unterlagen des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;
d)
die Namen der verantwortlichen Geschäftsführer der Zweigstelle.

(3) Sofern die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in Anbetracht des betreffenden Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des betreffenden Kreditinstituts anzuzweifeln, übermittelt sie die Angaben gemäß Absatz 2 innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und teilt dies dem betreffenden Institut mit.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt ebenfalls die Höhe der Eigenmittel und des Solvabilitätskoeffizienten des Kreditinstituts mit.

Verweigert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der in Absatz 2 genannten Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, so nennt sie dem betroffenen Institut innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür. Bei einer solchen Weigerung oder bei Nichtäußerung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats angerufen werden.

(4) Bevor die Zweigstelle des Kreditinstituts ihre Tätigkeiten aufnimmt, verfügt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats über einen Zeitraum von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 3 genannten Mitteilung zur Vorbereitung der Beaufsichtigung des Kreditinstituts gemäß Artikel 22 und gegebenenfalls zur Angabe der Bedingungen, die für die Ausübung dieser Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.

(5) Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats oder — bei Nichtäußerung — nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeiten aufnehmen.

(6) Im Fall einer Änderung des Inhalts von gemäß Absatz 2 Buchstaben b), c) und d) übermittelten Angaben teilt das Kreditinstitut den zuständigen Behörden im Herkunfts- und im Aufnahmemitgliedstaat die betreffende Änderung mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mit, damit sich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Absatz 3 und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Absatz 4 zu dieser Änderung äußern können.

(7) Bei Zweigstellen, die ihre Tätigkeit gemäß den Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats bereits vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen haben, wird vermutet, daß sie Gegenstand des in den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels vorgesehenen Verfahrens waren. Mit diesem Datum gelten für sie die Vorschriften von Absatz 6 des vorliegenden Artikels und der Artikel 18, 19, 22 und 29.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.