Artikel 19 RL 2000/12/EG

Finanzinstitute

Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß die in der Liste im Anhang I aufgeführten Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet gemäß dem Artikel 20 Absätze 1 bis 6, Artikel 21 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 22 sowohl über eine Zweigstelle als auch im Wege des Dienstleistungsverkehrs von jedem Finanzinstitut eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt werden können, das ein Tochterunternehmen eines Kreditinstituts oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Kreditinstitute ist, dessen Satzung die Ausübung dieser Tätigkeiten gestattet und das alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt:

Das (die) Mutterunternehmen ist (sind) in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf das Tochterunternehmen Anwendung findet, als Kreditinstitut zugelassen;

die betreffenden Tätigkeiten werden tatsächlich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ausgeübt;

das (die) Mutterunternehmen hält (halten) mindestens 90 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte;

die Muttergesellschaft(en) muß (müssen) gegenüber den zuständigen Behörden die umsichtige Geschäftsführung der Tochtergesellschaft glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats gesamtschuldnerisch für die von der Tochtergesellschaft eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;

das Tochterunternehmen ist gemäß den Artikeln 52 bis 56 insbesondere für die in Frage kommenden Tätigkeiten tatsächlich in die dem (den) Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großkredite und der in Artikel 51 vorgesehenen Begrenzung der Beteiligung.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind; in diesem Fall stellen sie dem Tochterunternehmen eine Bescheinigung aus, welche der Mitteilung gemäß Artikel 20 Absätze 1 bis 6 und Artikel 21 Absätze 1 und 2 beizufügen ist.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gewährleisten die Aufsicht über das Tochterunternehmen gemäß Artikel 5 Absatz 3 und den Artikeln 16, 17, 26, 28, 29, 30 und 32.

Die in diesem Artikel genannten Bestimmungen finden auf die Tochterunternehmen entsprechende Anwendung. Insbesondere ist der Begriff „Kreditinstitut” als „Finanzinstitut, das den in Artikel 19 genannten Bedingungen entspricht” und der Begriff „Zulassung” als „Satzung” zu lesen.

Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 2 ist wie folgt zu lesen:

„Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt ebenfalls die Höhe der Eigenmittel des Tochterfinanzinstituts und die Höhe des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten von dessen Mutterkreditinstitut mit.”

Wenn das durch diesen Artikel begünstigte Finanzinstitut eine der festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, setzt der Herkunftsmitgliedstaat die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats hiervon in Kenntnis und fällt die Tätigkeit des betreffenden Instituts in dem Aufnahmemitgliedstaat unter die Rechtsvorschriften dieses Staates.

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