Artikel 18 RL 2000/12/EG
Kreditinstitute
Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß die in der Liste im Anhang I aufgeführten Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 20 Absätze 1 bis 6, Artikel 21 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 22 sowohl über eine Zweigstelle als auch im Wege des Dienstleistungsverkehrs von jedem Kreditinstitut ausgeübt werden können, das durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats zugelassen ist und kontrolliert wird, soweit die betreffenden Tätigkeiten durch die Zulassung abgedeckt sind.
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