Artikel 17 RL 2000/12/EG

Verwaltung und internes Kontrollverfahren

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats verlangen, daß jedes Kreditinstitut über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung sowie über angemessene interne Kontrollverfahren verfügt.

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