Artikel 16 RL 2000/12/EG
Qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, an einem Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu halten, zuvor die zuständigen Behörden unterrichtet und den Betrag dieser Beteiligung mitteilt. Jede natürliche oder juristische Person hat die zuständigen Behörden ebenfalls zu unterrichten, wenn sie beabsichtigt, den Betrag ihrer qualifizierten Beteiligung derart zu erhöhen, daß die Schwellen von 20 %, 33 % oder 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder daß das Kreditinstitut ihr Tochterunternehmen wird.
Unbeschadet des Absatzes 2 können die zuständigen Behörden binnen einer Frist von höchstens drei Monaten ab der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Unterrichtung Einspruch gegen diese Absicht erheben, wenn sie nicht davon überzeugt sind, daß die in Unterabsatz 1 genannte Person den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügt. Erheben die zuständigen Behörden keinen Einspruch, so können sie einen Termin festsetzen, bis zu dem die in Unterabsatz 1 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.
(2) Wird eine Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 von einem Kreditinstitut, einem Versicherungsunternehmen oder einer Wertpapierfirma, das/die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, von dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert, erworben und würde das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder fiele unter seine Kontrolle, so muss die Bewertung des Erwerbs Gegenstand der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 12 sein.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, ihre an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung aufzugeben, zuvor die zuständigen Behörden unterrichtet und den geplanten Betrag ihrer Beteiligung mitteilt. Jede natürliche oder juristische Person hat die zuständigen Behörden ebenfalls zu unterrichten, wenn sie beabsichtigt, den Betrag ihrer qualifizierten Beteiligung derart zu senken, daß die Schwellen von 20 %, 33 % oder 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals unterschritten werden oder daß das Kreditinstitut nicht mehr ihr Tochterunternehmen ist.
(4) Die Kreditinstitute unterrichten die zuständigen Behörden über Erwerb oder Abtretung von Kapitalbeteiligungen, aufgrund deren ihre Beteiligung eine der in den Absätzen 1 und 3 genannten Schwellen über- bzw. unterschreitet, sobald sie von dem Erwerb oder der Abtretung Kenntnis erhalten.
Ferner unterrichten sie die Behörden mindestens einmal jährlich über die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie über deren Betrag, wie er sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder Gesellschafter getroffenen Feststellungen oder aus den im Rahmen der Pflichten der börsennotierten Gesellschaften erhaltenen Informationen ergibt.
(5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß, falls der durch die in Absatz 1 genannten Personen ausgeübte Einfluß sich zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des Instituts auswirken könnte, die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Maßnahmen können vor allem einstweilige Verfügungen, Sanktionen für die Institutsleiter oder die Suspendierung des Stimmrechts für Aktien oder Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder Gesellschaftern gehalten werden, umfassen.
Ähnliche Maßnahmen gelten für natürliche oder juristische Personen, die ihren in Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen. Für den Fall, daß eine Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben wurde, sehen die Mitgliedstaaten unbeschadet der von ihnen zu verhängenden Sanktionen vor, daß die entsprechenden Stimmrechte ausgesetzt werden oder daß die Stimmrechtsausübung ungültig ist oder für nichtig erklärt werden kann.
(6) Bei der Anwendung des Begriffs der qualifizierten Beteiligung und der anderen in diesem Artikel genannten Beteiligungsquoten werden die in Artikel 7 der Richtlinie 88/627/EWG erwähnten Stimmrechte berücksichtigt.
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