Artikel 15 RL 2000/12/EG
Bezeichnung
Die Kreditinstitute können für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem Gebiet der Gemeinschaft, ungeachtet der Vorschriften über die Verwendung der Worte „Bank” , „Sparkasse” oder anderer im Aufnahmeland bestehender ähnlicher Bezeichnungen denselben Namen verwenden wie in ihrem Sitzland. Besteht die Gefahr einer Verwechslung, so können die Aufnahmeländer der Klarheit wegen einen erläuternden Zusatz zu der Bezeichnung vorschreiben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.