Artikel 14 RL 2000/12/EG

Entzug der Zulassung

(1) Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut die Zulassung nur dann entziehen, wenn das Institut:

a)
von der Zulassung binnen zwölf Monaten keinen Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, es sei denn, daß der betreffende Mitgliedstaat in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vorsieht, oder
b)
die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder sonst auf ordnungswidrige Weise erhalten hat oder
c)
die an die Zulassung geknüpften Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder
d)
nicht mehr über ausreichende Eigenmittel verfügt oder nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, bietet oder
e)
wenn ein anderer in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehener Fall für den Entzug vorliegt.

(2) Jeder Entzug einer Zulassung ist zu begründen und den Betroffenen mitzuteilen; der Entzug wird der Kommission gemeldet.

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