Artikel 31 RL 2000/12/EG

Verpflichtungen der Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der jährlichen und konsolidierten Rechnungslegung betraut sind

(1) Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, daß

a)
jede gemäß der Richtlinie 84/253/EWG des Rates(1) zugelassene Person, die bei einem Kreditinstitut die in Artikel 51 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates(2), in Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG oder in Artikel 31 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates(3) beschriebenen Aufgaben oder andere gesetzliche Aufgaben erfüllt, die Verpflichtung hat, den zuständigen Behörden unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen, die dieses Institut betreffen, zu melden, von denen sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erhalten hat und die

eine Verletzung der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften darstellen können, welche die Zulassungsbedingungen regeln oder im besonderen für die Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute gelten, oder

die Fortsetzung der Tätigkeit des Kreditinstituts beeinträchtigen können oder

die Ablehnung der Betätigung ordnungsgemäßer Rechnungslegung oder Vorbehalte nach sich ziehen können;

b)
die betreffende Person auch zur Meldung der Tatsachen und Entscheidungen verpflichtet ist, von denen sie im Rahmen einer Aufgabe im Sinne von Buchstabe a) Kenntnis erhält, die sie bei einem Unternehmen mit sich aus einem Kontrollverhältnis ergebenden engen Verpflichtungen zu dem Kreditinstitut erfüllt, bei dem sie die vorgenannte Aufgabe wahrnimmt.

(2) Machen die gemäß der Richtlinie 84/253/EWG zugelassenen Personen den zuständigen Behörden in gutem Glauben Mitteilung über die in Absatz 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für diese Personen keinerlei nachteilige Folgen nach sich.

Fußnote(n):

(1)

Achte Richtlinie (84/352/EWG) des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g) des Vertrags über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABl. L 126 vom 15.5.1984, S. 20).

(2)

Vierte Richtlinie (78/660/EWG) des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g) des Vertrags über den Jahresabsschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/60/EG (ABl. L 62 vom 26.6.1999, S. 65).

(3)

Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 12). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG (ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7).

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