Artikel 34 RL 2000/12/EG

Allgemeine Grundsätze

(1) Wenn ein Mitgliedstaat durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder hoheitliche Maßnahmen zur Durchführung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für die Bankaufsicht zur Überwachung eines bereits tätigen Kreditinstituts Bestimmungen trifft, in denen er einen Eigenmittelbegriff verwendet oder sich auf einen solchen Begriff bezieht, so bringt er den dabei verwendeten oder in Bezug genommenen Eigenmittelbegriff mit demjenigen Begriff der Eigenmittel in Übereinstimmung, der in den Absätzen 2, 3 und 4 und in den Artikeln 35 bis 38 definiert ist.

(2) Vorbehaltlich der Beschränkungen nach Artikel 38 umfassen die nicht konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitute die nachstehend aufgeführten Bestandteile:

1.
das eingezahlte Kapital im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 86/635/EWG, zuzüglich des Emissionsagiokontos, jedoch unter Ausschluß der kumulativen Vorzugsaktien;
2.
die Rücklagen im Sinne des Artikels 23 der Richtlinie 86/635/EWG sowie die unter Zuweisung des endgültigen Ergebnisses vorgetragenenen Ergebnisse. Die Mitgliedstaaten können die Berücksichtigung von Zwischengewinnen vor dem endgültigen Beschluß nur dann genehmigen, wenn diese Gewinne von für die Buchprüfung zuständigen Personen überprüft wurden und wenn gegenüber den zuständigen Behörden hinreichend nachgewiesen wurde, daß es sich dabei um den gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 86/635/EWG ermittelten Nettobetrag nach Abzug aller vorhersehbaren Abgaben und der Dividenden handelt;
3.
den Fonds für allgemeine Bankrisiken im Sinne des Artikels 38 der Richtlinie 86/635/EWG;
4.
die Neubewertungsrücklagen im Sinne des Artikels 33 der Richtlinie 78/660/EWG;
5.
die Wertberichtigungen im Sinne des Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG;
6.
die sonstigen Bestandteile im Sinne des Artikels 35;
7.
die Haftsummen der Mitglieder genossenschaftlicher Kreditinstitute und die gesamtschuldnerischen Haftsummen der Kreditnehmer bestimmter Institute, die die Form von Fonds haben, im Sinne des Artikels 36 Absatz 1;
8.
die kumulativen Vorzugsaktien mit fester Laufzeit sowie die nachrangigen Darlehen im Sinne des Artikels 36 Absatz 3.

Folgende Posten sind gemäß Artikel 38 abzuziehen:

9.
der Bestand des Kreditinstituts an eigenen Aktien zum Buchwert;
10.
immaterielle Anlagewerte im Sinne des Artikels 4 (Aktiva) Nummer 9 der Richtlinie 86/635/EWG;
11.
materielle negative Ergebnisse im laufenden Geschäftsjahr;
12.
Beteiligungen an anderen Kreditinstituten und Finanzinstituten von mehr als 10 v. H. ihres Kapitals;
13.
nachrangige Forderungen und Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 35 und des Artikels 36 Absatz 3, die das Kreditinstitut an anderen Kreditinstituten und Finanzinstituten an deren Kapital es zu jeweils mehr als 10 v. H. beteiligt ist, hält;
14.
Beteiligungen an anderen Kreditinstituten und Finanzinstituten von höchstens 10 v. H. ihres Kapitals sowie nachrangige Forderungen und Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 35 und des Artikels 36 Absatz 3, die das Kreditinstitut an anderen als den in diesem Unterabsatz unter den Nummern 12 und 13 genannten Kreditinstituten und Finanzinstituten hält, sofern diese Beteiligungen, nachrangigen Forderungen und Kapitalbestandteile zusammengenommen 10 v. H. der Eigenmittel des Kreditinstituts übersteigen, die vor Abzug der unter den Nummern 12 bis 16 dieses Unterabsatzes genannten Bestandteile berechnet wurden;
15.
Beteiligungen im Sinne des Artikels 1 Nummer 9 des Kreditinstituts an

Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 73/239/EWG, des Artikels 6 der Richtlinie 79/267/EWG oder des Artikels 1 Buchstabe b) der Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1),

Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c) der Richtlinie 98/78/EG,

Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des Artikels 1 Buchstabe i) der Richtlinie 98/78/EG;

16.
die folgenden Posten des Kreditinstituts in Bezug auf die unter Nummer 15 genannten Unternehmen, an denen es eine Beteiligung hält:

Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 16 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG,

Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 18 Absatz 3 der Richtlinie 79/267/EWG.

Werden vorübergehend Anteile eines anderen Kreditinstituts, Finanzinstituts, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer anderen Versicherungs-Holdinggesellschaft gehalten, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen, so kann die zuständige Behörde von einer Anwendung der Bestimmungen über den Abzug gemäß den Nummern 12 bis 16 absehen.

Alternativ zum Abzug der unter den Nummern 15 und 16 genannten Kapitalbestandteile können die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten gestatten, die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG genannten Methoden 1, 2 oder 3 entsprechend anzuwenden. Die Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) darf nur angewandt werden, wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend ist. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Kreditinstitute, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Kapitel 3 oder der zusätzlichen Beaufsichtigung nach der Richtlinie 2002/87/EG unterliegen, bei der Berechnung der Eigenmittel des einzelnen Kreditunternehmens die Posten gemäß den Nummern 12 bis 16 in Bezug auf Kreditinstitute, Finanzinstitute, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften nicht in Abzug bringen müssen, wenn diese Unternehmen in den Konsolidierungskreis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen.

Diese Bestimmung gilt für alle durch Rechtsakte der Gemeinschaft harmonisierten Aufsichtsregeln.

(3) Der Eigenmittelbegriff nach Absatz 2 Nummern 1 bis 8 umfaßt eine Höchstzahl von Bestandteilen und Beträgen. Den Mitgliedstaaten wird anheimgestellt, ob sie diese Bestandteile verwenden, niedrigere Obergrenzen festlegen oder andere als die in Absatz 2 Nummern 9 bis 13 aufgeführten Bestandteile abziehen wollen. Sie sind allerdings gehalten, im Hinblick auf eine gemeinsame Definition der Eigenmittel eine stärkere Konvergenz anzustreben.

Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 1. Januar 1996 einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels und der Artikel 35 bis 39, gegebenenfalls mit von ihr als erforderlich erachteten Änderungsvorschlägen, vor. Spätestens bis zum 1. Januar 1998 prüfen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrages und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses erneut die Definition der Eigenmittel, damit die gemeinsame Definition einheitlich angewendet wird.

(4) Die in Absatz 2 unter den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Bestandteile müssen dem Kreditinstitut uneingeschränkt und sogleich für die Risiko- und Verlustdeckung zur Verfügung stehen, sobald sich die betreffenden Risiken oder Verluste ergeben. Ihr Betrag muß im Zeitpunkt seiner Berechnung frei von jeder vorhersehbaren Steuerschuld sein oder angepaßt werden, sofern die betreffenden Steuern den Betrag verringern, bis zu dem die genannten Bestandteile für die Risiko- oder Verlustdeckung verwandt werden können.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1.

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