Artikel 35 RL 2000/12/EG

Sonstige Bestandteile

(1) Der in einem Mitgliedstaat verwendete Eigenmittelbegriff kann sonstige Bestandteile dann einschließen, wenn sie, unabhängig von ihrer rechtlichen oder buchungstechnischen Bezeichnung, folgende Merkmale aufweisen:

a)
Das Kreditinstitut kann frei über sie verfügen, um normale geschäftliche Risiken abzudecken, wenn die Verluste und Wertminderungen noch nicht festgestellt wurden;
b)
sie sind aus den internen Unterlagen ersichtlich;
c)
ihre Höhe ist von der Geschäftsleitung des Kreditinstituts festgestellt, von unabhängigen Buchprüfern geprüft, den zuständigen Aufsichtsbehörden offengelegt und ihrer Überwachung unterworfen worden.

(2) Als sonstige Bestandteile können auch Titel mit unbestimmter Laufzeit und andere Kapitalbestandteile zugelassen werden, die folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Sie sind nicht auf Initiative des Inhabers oder ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde rückzahlbar;
b)
die Schuldvereinbarung muß sicherstellen, daß das Kreditinstitut die Möglichkeit hat, eine Zinszahlung auf die Schuld aufzuschieben;
c)
die Forderungen des Kreditgebers gegenüber dem kreditnehmenden Institut müssen den Forderungen aller nicht-nachrangigen Gläubiger vollständig nachrangig sein;
d)
die Urkunden über die Ausgabe der Titel müssen sicherstellen, daß die Schulden und ungezahlten Zinsen Verluste ausgleichen können, während gleichzeitig das Kreditinstitut in der Lage sein muß, weiterzuarbeiten;
e)
es werden lediglich die tatsächlich einbezahlten Beträge berücksichtigt.

Dazu kommen außerdem die kumulativen Vorzugsaktien, die nicht unter Artikel 34 Absatz 2 Nummer 8 fallen.

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