Artikel 37 RL 2000/12/EG

Berechnung der Eigenmittel auf konsolidierter Basis

(1) Wenn die Berechnung auf einer konsolidierten Grundlage erfolgen muß, werden die Bestandteile nach Artikel 34 Absatz 2 entsprechend den Bestimmungen der Artikel 52 bis 56 in Höhe ihrer konsolidierten Beträge berücksichtigt. Außerdem können bei der Berechnung der Eigenmittel folgende Bestandteile zu den konsolidierten Rücklagen hinzugerechnet werden, sofern sie Passiva sind:

die Anteile anderer Gesellschafter im Sinne des Artikels 21 der Richtlinie 83/349/EWG im Fall der Anwendung der Methode der vollständigen Konsolidierung;

der Unterschiedsbetrag der ersten Konsolidierung im Sinne der Artikel 19, 30 und 31 der Richtlinie 83/349/EWG;

die Umrechnungsdifferenzen, die nach Artikel 39 Absatz 6 der Richtlinie 86/635/EWG in den konsolidierten Rücklagen enthalten sein können;

der Unterschied, der sich durch die Ausweisung bestimmter Beteiligungen nach der in Artikel 33 der Richtlinie 83/349/EWG angegebenen Methode ergibt.

(2) Sind die vorgenannten Bestandteile Aktiva, so müssen sie bei der Berechnung der konsolidierten Eigenmittel in Abzug gebracht werden.

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