Artikel 38 RL 2000/12/EG
Abzüge und Beschränkungen
(1) Die in Artikel 34 Absatz 2 unter den Nummern 4 bis 8 aufgeführten Bestandteile unterliegen folgenden Beschränkungen:
- a)
- Die Summe der Bestandteile der Nummern 4 bis 8 ist auf höchstens 100 v. H. der Summe der Bestandteile der Nummern 1, 2 und 3 abzüglich der Bestandteile der Nummern 9, 10 und 11 beschränkt;
- b)
- die Summe der Bestandteile der Nummern 7 und 8 ist auf höchstens 50 v. H. der Summe der Bestandteile der Nummern 1, 2 und 3 abzüglich der Bestandteile der Nummern 9, 10 und 11 beschränkt;
- c)
- die Summe der Bestandteile der Nummern 12 und 13 wird von der Summe aller Bestandteile abgezogen.
(2) Die zuständigen Behörden können den Kreditinstituten gestatten, die in Absatz 1 festgelegten Beschränkungen unter außergewöhnlichen, zeitlich befristeten Umständen zu überschreiten.
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