Artikel 38 RL 2000/12/EG

Abzüge und Beschränkungen

(1) Die in Artikel 34 Absatz 2 unter den Nummern 4 bis 8 aufgeführten Bestandteile unterliegen folgenden Beschränkungen:

a)
Die Summe der Bestandteile der Nummern 4 bis 8 ist auf höchstens 100 v. H. der Summe der Bestandteile der Nummern 1, 2 und 3 abzüglich der Bestandteile der Nummern 9, 10 und 11 beschränkt;
b)
die Summe der Bestandteile der Nummern 7 und 8 ist auf höchstens 50 v. H. der Summe der Bestandteile der Nummern 1, 2 und 3 abzüglich der Bestandteile der Nummern 9, 10 und 11 beschränkt;
c)
die Summe der Bestandteile der Nummern 12 und 13 wird von der Summe aller Bestandteile abgezogen.

(2) Die zuständigen Behörden können den Kreditinstituten gestatten, die in Absatz 1 festgelegten Beschränkungen unter außergewöhnlichen, zeitlich befristeten Umständen zu überschreiten.

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