Artikel 39 RL 2000/12/EG

Nachweis, der den zuständigen Behörden erbracht werden muß

Die Einhaltung der in Artikel 34 Absätze 2, 3 und 4 sowie in den Artikeln 35 bis 38 vorgesehenen Bedingungen muß zur Zufriedenheit den zuständigen Behörden nachgewiesen werden.

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