Artikel 39 RL 2000/12/EG
Nachweis, der den zuständigen Behörden erbracht werden muß
Die Einhaltung der in Artikel 34 Absätze 2, 3 und 4 sowie in den Artikeln 35 bis 38 vorgesehenen Bedingungen muß zur Zufriedenheit den zuständigen Behörden nachgewiesen werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.