Artikel 40 RL 2000/12/EG
Allgemeine Grundsätze
(1) Der Solvabilitätskoeffizient setzt die Eigenmittel gemäß Artikel 41 zu den risikogewichteten Aktiva und außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Artikel 42 ins Verhältnis.
(2) Der Solvabilitätskoeffizient von Kreditinstituten, die weder Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG noch Tochterunternehmen dieser Unternehmen sind, wird auf individueller Basis berechnet.
(3) Der Solvabilitätskoeffizient von Mutterkreditinstituten wird nach den in der vorliegenden Richtlinie sowie in der Richtlinie 86/635/EWG festgelegten Methoden auf konsolidierter Basis berechnet.
(4) Die Behörden, die für die Zulassung und die Beaufsichtigung des Mutterkreditinstituts zuständig sind, können ferner die Berechnung eines unterkonsolidierten oder nichtkonsolidierten Koeffizienten für dieses Unternehmen sowie jedes seiner Tocherunternehmen vorschreiben, dessen Zulassung und Beaufsichtigung in ihre Zuständigkeit fällt. Wenn eine solche Kontrolle der angemessenen Kapitalaufteilung innerhalb der Bankengruppe nicht durchgeführt wird, müssen zu diesem Zweck andere Maßnahmen ergriffen werden.
(5) Unbeschadet der Verpflichtung der Kreditinstitute zur Einhaltung der Absätze 2, 3 und 4 und des Artikels 52 Absätze 8 und 9 sorgen die zuständigen Behörden dafür, daß die Koeffizienten mindestens zweimal pro Jahr errechnet werden, und zwar entweder vom Kreditinstitut selbst, das die Ergebnisse und alle benötigten Einzeldaten den zuständigen Behörden zuleitet, oder von den zuständigen Behörden unter Verwendung des von den Kreditinstituten gelieferten Zahlenmaterials.
(6) Die Bewertung der Aktiva und der außerbilanzmäßigen Geschäfte wird gemäß der Richtlinie 86/635/EWG vorgenommen.
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