Artikel 42 RL 2000/12/EG

Der Nenner: risikogewichtete Aktiva und außerbilanzmäßige Geschäfte

(1) Den Aktiva werden gemäß den Artikeln 43 und 44 sowie in Ausnahmefällen gemäß den Artikeln 45, 62 und 63 Kreditrisikograde zugeordnet, die als prozentuale Gewichte ausgedrückt sind. Der Bilanzwert der einzelnen Aktivposten wird dann mit dem jeweiligen Gewicht multipliziert, woraus sich ein risikogewichteter Wert ergibt.

(2) Im Fall der in Anhang II genannten außerbilanzmäßigen Geschäfte wird das Risikogewicht in zwei Stufen berechnet, die in Artikel 43 Absatz 2 wiedergegeben sind.

(3) Im Fall der in Artikel 43 Absatz 3 genannten außerbilanzmäßigen Geschäfte werden die potentiellen Kosten von Ersatzkontrakten bei Ausfall der Gegenpartei nach einer der beiden in Anhang III genannten Methoden ermittelt. Diese Kosten werden mit den zugehörigen in Artikel 43 Absatz 1 genannten Gewichten für den Vertragspartner multipliziert, wobei allerdings die dort vorgesehenen Gewichte von 100 % auf 50 % herabgesetzt werden, um risikoangepaßte Werte zu erhalten.

(4) Die Summe der risikogewichteten Aktiva und außerbilanzmäßigen Geschäfte, wie sie in den Absätzen 2 und 3 beschrieben werden, ergibt den Nenner für den Solvabilitätskoeffizienten.

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