Artikel 43 RL 2000/12/EG
Risikogewichte
(1) Für die nachstehenden Aktiva gelten die folgenden Gewichte: das Recht der zuständigen Behörden, nach eigenem Ermessen höhere Gewichte festzulegen, bleibt hiervon unberührt.
- a)
-
Gewicht Null
- 1.
- Kassenbestand und gleichwertige Posten;
- 2.
- Aktiva in Form von Forderungen an die Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone A;
- 3.
- Aktiva in Form von Forderungen an die Europäischen Gemeinschaften;
- 4.
- Aktiva in Form von ausdrücklich durch Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone A oder die Europäischen Gemeinschaften garantierte Forderungen;
- 5.
- Aktiva in Form von auf die Währung des jeweiligen Kreditnehmers lautenden und in dieser finanzierten Forderungen an Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone B;
- 6.
- Aktiva in Form von ausdrücklich durch Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone B garantierten Forderungen, die auf die gemeinsame nationale Währung des Garantiegebers und des Kreditnehmers lauten und in dieser finanziert sind;
- 7.
- Aktiva, die nach Auffassung der zuständigen Behörden durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren der Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A bzw. Wertpapieren der Europäischen Gemeinschaften oder durch Bareinlagen bei dem kreditgebenden Institut bzw. durch Einlagenzertifikate oder ähnliche Titel ausreichend gesichert sind, die von dem kreditgebenden Institut ausgegeben wurden und bei ihm hinterlegt sind.
- b)
-
Gewicht 20 %
- 1.
- Aktiva in Form von Forderungen an die EIB;
- 2.
- Aktiva in Form von Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken;
- 3.
- Aktiva in Form von ausdrücklich durch die EIB garantierten Forderungen;
- 4.
- Aktiva in Form von ausdrücklich durch multilaterale Entwicklungsbanken garantierten Forderungen;
- 5.
- Aktiva in Form von Forderungen an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der Zone A, vorbehaltlich des Artikels 44;
- 6.
- Aktiva in Form von Forderungen mit der ausdrücklichen Garantie von Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften der Zone A, vorbehaltlich des Artikels 44;
- 7.
- Aktiva in Form von Forderungen an Kreditinstitute der Zone A, sofern sie bei diesen Instituten nicht Eigenmittel darstellen;
- 8.
- Aktiva in Form von Forderungen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr gegenüber Kreditinstituten der Zone B, ausgenommen die von diesen Instituten ausgegebenen Titel, die als Bestandteil ihrer Eigenmittel anerkannt sind;
- 9.
- Aktiva, die von Kreditinstituten der Zone A ausdrücklich garantiert sind;
- 10.
- Aktiva in Form von Forderungen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr und einer ausdrücklichen Garantie eines Kreditinstituts der Zone B;
- 11.
- Aktiva, die nach Auffassung der zuständigen Behörden durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren der EIB oder von multilateralen Entwicklungsbanken ausreichend gesichert sind;
- 12.
- im Einzug befindliche Werte.
- c)
-
Gewicht 50 %
- 1.
-
Ausleihungen, die nach Auffassung der zuständigen Behörden durch Hypotheken auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird, in vollem Umfang gesichert sind, und Kredite, die — zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden — vollständig oder teilweise durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze gesichert sind, wenn das Wohnungseigentum von dem Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet ist;
„hypothekarisch gesicherte Wertpapiere” , die den in Unterabsatz 1 oder in Artikel 62 Absatz 1 bezeichneten Ausleihungen gleichgestellt werden können, wenn die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen sie im Hinblick auf das Kreditrisiko für gleichwertig halten. Unbeschadet der Art der Wertpapiere, die gegebenenfalls von den Voraussetzungen dieser Nummer 1 erfaßt werden und diese zu erfüllen vermögen, können hypothekarisch gesicherte Wertpapiere auch Instrumente gemäß Abschnitt B Nummer 1 Buchstaben a) und b) des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG des Rates(1) sein. Die Behörden überzeugen sich insbesondere davon, daß
- i)
- die hypothekarisch gesicherten Wertpapiere in vollem Umfang und unmittelbar durch einen Bestand von Hypotheken gesichert sind, die ihrer Art nach der Definition in Unterabsatz 1 oder der in Artikel 62 Absatz 1 entsprechen und bei der Schaffung dieser Wertpapiere in vollem Umfang bedient werden;
- ii)
- entweder unmittelbar von den Anlegern in hypothekarisch gesicherten Wertpapieren oder in ihrem Namen von einem Treuhänder oder bevollmächtigten Vertreter ein akzeptables höherrangiges Grundpfandrecht an den zugrundeliegenden Hypothekenaktiva in einem Umfang gehalten wird, der dem Wertpapierbestand der Anleger entspricht.
- 2.
- Rechnungsabgrenzungsposten: Auf diese Aktiva wird die Gewichtung angewandt, die dem Vertragspartner entspricht, sofern das Kreditinstitut diesen gemäß der Richtlinie 86/635/EWG bestimmen kann; kann es den Vertragspartner nicht bestimmen, so gewichtet es diese Aktiva pauschal mit 50 %.
- d)
-
Gewicht 100 %
- 1.
- Aktiva in Form von Forderungen an Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone B, sofern diese Forderungen nicht auf die Landeswährung des Kreditnehmers lauten und in dieser finanziert werden;
- 2.
- Aktiva in Form von Forderungen an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der Zone B;
- 3.
- Aktiva in Form von Forderungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr gegenüber Kreditinstituten der Zone B;
- 4.
- Aktiva in Form von Forderungen an den Nichtbankensektor der Zonen A und B;
- 5.
- Sachanlagen gemäß Artikel 4 (Aktiva) Nummer 10 der Richtlinie 86/635/EWG;
- 6.
- Bestand an Aktien, Beteiligungen und sonstigen Bestandteilen der Eigenmittel anderer Kreditinstitute, sofern sie nicht von den Eigenmitteln des kreditgebenden Instituts abgezogen werden;
- 7.
- alle anderen Aktiva, sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden.
(2) Das nachstehende Verfahren wird auf außerbilanzmäßige Geschäfte angewandt, die nicht unter Absatz 3 fallen. Diese sind zunächst in die in Anhang II wiedergegebenen Risikogruppen einzuordnen. Bei den Posten mit hohem Risiko ist der volle Wert anzusetzen, während Posten mit mittlerem Risiko mit 50 % ihres Wertes zu berücksichtigen sind; Posten mit mittlerem/niedrigem Kreditrisiko sind mit 20 % und Posten mit niedrigem Kreditrisiko mit 0 % anzusetzen. In der zweiten Stufe werden die so berichtigten Posten mit dem jeweiligen Gewicht für den Vertragspartner entsprechend dem Verfahren für Aktiva nach Absatz 1 sowie Artikel 44 multipliziert. Im Fall von Pensionsgeschäften und reinen Terminrückkäufen sind die Gewichte der betreffenden Aktiva und nicht die der jeweiligen Vertragspartner maßgebend. Der gezeichnete, aber nicht eingezahlte Teil des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds kann mit 20 % gewichtet werden.
(3) Die in Anhang III beschriebenen Methoden werden auf die außerbilanzmäßigen Geschäfte des Anhangs IV angewendet; ausgenommen davon sind
- —
-
an anerkannten Börsen gehandelte Kontrakte,
- —
-
Wechselkursverträge (ausgenommen Geschäfte auf Goldbasis) mit einer Ursprungslaufzeit von 14 Kalendertagen oder weniger.
Bis zum 31. Dezember 2006 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die über eine Clearingstelle abgewickelten Geschäfte mit Instrumenten des Freiverkehrs (OTC), bei denen die Clearingstelle als Gegenpartei fungiert und alle Beteiligten die Risikopositionen, die sie für die Clearingstelle darstellen, täglich in vollem Umfang durch eine Sicherheitsleistung absichern, wobei die Absicherung sich sowohl auf die laufende Risikoposition als auch auf die potentielle künftige Risikoposition erstreckt, von der Anwendung der in Anhang III beschriebenen Methoden ausnehmen. Die zuständigen Behörden müssen der Auffassung sein, daß die geleistete Sicherheit den gleichen Schutz bietet wie die Sicherheit gemäß Absatz 1 Buchstabe a) Nummer 7 und daß ausgeschlossen ist, daß die Risikopositionen der Clearingstelle den Marktwert der geleisteten Sicherheit übersteigen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, in welcher Weise sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
(4) Sofern die außerbilanzmäßigen Geschäfte mit ausdrücklichen Garantien versehen sind, werden sie gewichtet, als wenn sie für den Garanten statt für den Vertragspartner eingegangen worden wären. Wenn ein möglicher Ausfall aufgrund von außerbilanzmäßigen Geschäften in vollem Umfang entsprechend den Anforderungen der zuständigen Behörden durch einen der Aktivposten, die gemäß Absatz 1 Buchstabe a) Nummer 7 und Buchstabe b) Nummer 11 als angemessene Sicherheit anerkannt sind, abgesichert ist, werden entsprechend der betreffenden Sicherheit Gewichte von 0 % oder 20 % angewandt.
Die Mitgliedstaaten können außerbilanzmäßige Geschäfte, bei denen es sich um Sicherheiten oder Garantien mit dem Charakter eines Kreditsubstituts handelt und die nach Auffassung der zuständigen Behörden in vollem Umfang durch die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 1 erfüllende Hypotheken gesichert sind, mit 50 % gewichten, sofern der Garant einen direkten Anspruch auf diese Sicherheit hat.
(5) Werden Aktiva und außerbilanzmäßige Geschäfte niedriger gewichtet, weil eine ausdrückliche Garantie oder eine für die zuständigen Behörden annehmbare Sicherheit besteht, so gilt das niedrigere Gewicht nur für den Teil, der durch die Garantie oder durch die Sicherheit in vollem Umfang gesichert ist.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/9/EG (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22).
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