Artikel 44 RL 2000/12/EG
Gewicht der Forderungen an die Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten
(1) Ungeachtet der Anforderungen in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b) können die Mitgliedstaaten ein Gewicht von 0 % für ihre eigenen Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften festlegen, wenn zwischen den Forderungen an die letztgenannten und den Forderungen an ihre Zentralregierungen aufgrund der Finanzhoheit der Regionalregierungen und der örtlichen Gebietskörperschaften und des Bestehens spezifischer institutioneller Vorkehrungen zur Verringerung des Risikos der Zahlungsunfähigkeit der letztgenannten kein Risikounterschied besteht. Ein nach diesen Kriterien festgelegtes Gewicht Null gilt für Forderungen an die betreffenden Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschften sowie für außerbilanzmäßige Geschäfte, die für diese entstehen, sowie für Forderungen an andere und für zugunsten anderer entstandene außerbilanzmäßige Geschäfte, die durch die betreffenden Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften garantiert werden oder nach Auffassung der betreffenden zuständigen Behörden durch Wertpapiere ausreichend gesichert sind, die von diesen Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften herausgegeben wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn ihres Erachtens ein Gewicht Null nach den Kriterien des Absatzes 1 gerechtfertigt ist. Die Kommission gibt diese Informationen bekannt. Andere Mitgliedstaaten können den von den zuständigen Behörden beaufsichtigten Kreditinstituten die Möglichkeit einräumen, ein Gewicht Null anzuwenden, wenn sie den betreffenden Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften Unterstützung gewähren oder wenn sie Forderungen besitzen, die von den letztgenannten garantiert werden oder durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren dieser Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften gesichert werden.
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