Artikel 45 RL 2000/12/EG

Andere Gewichte

(1) Unbeschadet des Artikels 44 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Aktivposten mit 20 % gewichten, die nach Auffassung der betreffenden zuständigen Behörden durch Wertpapiere der Regionalregierungen oder der örtlichen Gebietskörperschaften der Zone A, Einlagen bei anderen Kreditinstituten der Zone A als dem kreditgebenden Institut oder Einlagenzertifikate oder ähnliche Wertpapiere dieser Kreditinstitute ausreichend gesichert sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Forderungen an Kreditinstitute, die auf den Interbankenmarkt und den Markt für öffentliche Anleihen im Ursprungsmitgliedstaat spezialisiert sind und einer genauen Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegen, mit 10 % gewichten, wenn diese Aktivposten nach Auffassung der zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats durch eine von diesen Behörden als angemessene Sicherheit anerkannte Verbindung von in Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Aktivposten ausreichend gesichert sind.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Anwendung der Absätze 1 und 2 erlassenen Bestimmungen sowie die dafür maßgebenden Gründe mit. Die Kommission leitet diese Angaben an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Sie prüft regelmäßig die Auswirkungen dieser Bestimmungen, um zu gewährleisten, daß sie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

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