Artikel 46 RL 2000/12/EG

Verwaltungseinrichtungen und Unternehmen ohne Erwerbscharakter

Zur Anwendung von Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b) können die zuständigen Behörden zu den „Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften” Verwaltungseinrichtungen, die keine Erwerbszwecke verfolgen und Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften unterstehen, sowie Unternehmen ohne Erwerbscharakter im Besitz von Zentralregierungen, Regionalregierungen, örtlichen Gebietskörperschaften oder von Stellen zählen, die nach Ansicht der zuständigen Behörden die gleichen Aufgaben wahrnehmen wie Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften.

Die zuständigen Behörden können darüber hinaus zu den Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften Kirchen und Religionsgemeinschaften in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts zählen, sofern diese aufgrund eines ihnen verliehenen Steuererhebungsrechts Steuern erheben. In diesem Fall kommt allerdings die Möglichkeit nach Artikel 44 nicht zur Anwendung.

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