Artikel 47 RL 2000/12/EG

Höhe des Solvabilitätskoeffizienten

(1) Die Kreditinstitute haben den Koeffizienten im Sinne des Artikels 40 ständig in Höhe von mindestens 8 % zu halten.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die zuständigen Behörden nach eigenem Ermessen höhere Mindestkoeffizienten festlegen.

(3) Unterschreitet der Koeffizient den Satz von 8 %, so sorgen die zuständigen Behörden dafür, daß das betreffende Kreditinstitut geeignete Maßnahmen ergreift, um den Koeffizienten möglichst rasch wieder auf die vereinbarte Mindesthöhe anzuheben.

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