Artikel 48 RL 2000/12/EG
Meldung von Großkrediten
(1) Ein Kredit eines Kreditinstituts an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden ist ein „Großkredit” , wenn sein Wert 10 % der Eigenmittel des Kreditinstituts erreicht oder überschritten hat.
(2) Großkredite gemäß Absatz 1 werden von dem Kreditinstitut den zuständigen Behörden gemeldet. Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß diese Meldung wahlweise nach einer der beiden folgenden Methoden erfolgt:
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Meldung aller Großkredite mindestens einmal jährlich und im Verlauf des Jahres Meldung aller neuen Großkredite sowie jeder Erhöhung bestehender Großkredite um mindestens 20 % im Vergleich zur letzten Meldung;
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Meldung aller Großkredite mindestens viermal jährlich.
(3) Die gemäß Artikel 49 Absatz 7 Buchstaben a), b), c), d), f), g) und h) ausgenommenen Kredite können jedoch von der Meldepflicht nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels befreit werden. Für die in Artikel 49 Absatz 7 Buchstabe e) und Buchstaben i) bis s) sowie in den Absätzen 8, 9 und 10 genannten Kredite kann die Häufigkeit der Meldungen nach Absatz 2 zweiter Gedankenstrich auf zweimal jährlich gesenkt werden.
(4) Die zuständigen Behörden verlangen, daß jedes Kreditinstitut ordnungsgemäße Verwaltungs- und Rechnungsverfahren sowie angemessene interne Kontrollmechanismen zur Ermittlung und Erfassung aller Großkredite und ihrer späteren Änderungen gemäß den Definitionen und Anforderungen dieser Richtlinie und zur Überwachung der Übereinstimmung dieser Kredite mit der eigenen Kreditpolitik des Kreditinstituts hat.
Beruft sich ein Kreditinstitut auf Absatz 3, so bewahrt es die Belege für die angeführten Gründe ein Jahr lang nach dem Eintreten des die Freistellung begründenden Tatbestands auf, damit die zuständigen Stellen deren Rechtmäßigkeit überprüfen können.
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