Artikel 49 RL 2000/12/EG
Obergrenzen für Großkredite
(1) Ein Kreditinstitut darf einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden keinen Kredit einräumen, dessen Gesamtbetrag 25 % der Eigenmittel des Kreditinstituts überschreitet.
(2) Wenn es sich bei dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden um das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Kreditinstituts und/oder eine oder mehrere der Tochtergesellschaften dieses Mutterunternehmens handelt, verringert sich der in Absatz 1 genannte Prozentsatz auf 20 %. Die Mitgliedstaaten können jedoch die diesen Kunden gewährten Kredite von der Begrenzung auf 20 % ausnehmen, wenn sie für diese Kredite eine besondere Beaufsichtigung durch andere Maßnahmen oder Verfahren vorsehen. Sie informieren die Kommission und den Europäischen Bankenausschuss über den Inhalt dieser Maßnahmen und Verfahren.
(3) Der aggregierte Wert der Großkredite eines Kreditinstituts darf 800 % seiner Eigenmittel nicht überschreiten.
(4) Die Mitgliedstaaten können strengere als die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Obergrenzen vorsehen.
(5) Die Kreditinstitute müssen in bezug auf die von ihnen vergebenen Kredite zu jedem Zeitpunkt die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Obergrenzen beachten. Werden bei einem Kredit diese Obergrenzen jedoch ausnahmsweise überschritten, so ist dies unverzüglich den zuständigen Behörden zu melden, die, sofern es die Umstände rechtfertigen, eine begrenzte Frist einräumen können, bis zu deren Ablauf das betreffende Kreditinstitut die Obergrenzen einzuhalten hat.
(6) Die Mitgliedstaaten können die von einem Kreditinstitut vergebenen Kredite an die Muttergesellschaft, andere Tochtergesellschaften derselben und eigene Tochtergesellschaften, sofern diese in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, welcher das Kreditinstitut gemäß der vorliegenden Richtlinie oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes auch selbst unterliegt, ganz oder teilweise von der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 ausnehmen.
(7) Die Mitgliedstaaten können folgende Kredite ganz oder teilweise von der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 ausnehmen:
- a)
- Aktiva in Form von Forderungen an Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A;
- b)
- Aktiva in Form von Forderungen an die Europäischen Gemeinschaften;
- c)
- Aktiva in Form von ausdrücklich durch Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A sowie durch die Europäischen Gemeinschaften garantierte Forderungen;
- d)
- sonstige Kredite an Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A oder an die Europäischen Gemeinschaften bzw. von diesen garantierte Kredite;
- e)
- Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Kredite an Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone B, die auf die Währung des Kreditnehmers lauten und, soweit dies vorgesehen ist, gegebenenfalls in dieser finanziert sind;
- f)
- Aktiva und sonstige Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren der Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A, der Europäischen Gemeinschaften oder der Regionalregierungen oder der örtlichen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, für die Artikel 44 ein Gewicht von 0 % hinsichtlich der Solvabilität vorsieht, abgesichert sind;
- g)
- Aktiva und sonstige Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form einer Bareinlage bei dem kreditgebenden Institut oder bei einem Kreditinstitut, das Muttergesellschaft oder ein Tochterunternehmen des kreditgebenden Instituts ist, abgesichert sind;
- h)
- Aktiva und sonstige Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form von Einlagenzertifikaten abgesichert sind, die vom kreditgebenden Institut oder einem Kreditinstitut, das das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des kreditgebenden Instituts ist, ausgestellt und bei einem derselben hinterlegt sind;
- i)
- Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Kredite an Kreditinstitute mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die keine Eigenmittel darstellen;
- j)
- Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Kredite mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr an Institute, die keine Kreditinstitute sind, jedoch die Bedingungen von Artikel 45 Absatz 2 erfüllen, wenn diese Forderungen entsprechend den dort vorgesehenen Bedingungen abgesichert sind;
- k)
- Handelspapiere und ähnliche Wertpapiere mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die von einem anderen Kreditinstitut ausgestellt sind;
- l)
- Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG;
- m)
- bis zu weiteren Koordinierungsmaßnahmen die Beteiligungen an den in Artikel 51 Absatz 3 genannten Versicherungsunternehmen bis zu höchstens 40 % der Eigenmittel des Kreditinstituts, das die Beteiligung erwirbt;
- n)
- Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder nationale Kreditinstitute, denen das kreditgebende Institut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen einer Vereinigung angeschlossen ist und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieser Vereinigung vorzunehmen;
- o)
- Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form von anderen als den in Buchstabe f) genannten Wertpapieren abgesichert sind, sofern die Wertpapiere weder von dem Kreditinstitut selbst oder von seiner Muttergesellschaft oder einer seiner/ihrer Tochtergesellschaften noch von dem betreffenden Kunden bzw. der betreffenden Gruppe verbundener Kunden begeben worden sind. Die als Sicherheit dienenden Wertpapiere müssen zum Marktwert bewertet werden; ihr Wert muß den Wert der abgesicherten Kredite übersteigen, und sie müssen an einer Börse notiert oder auf einem Markt tatsächlich gehandelt und regelmäßig notiert werden, der durch die Vermittlung anerkannter Berufsmakler betrieben wird und nach Auffassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts die Möglichkeit bietet, einen objektiven Kurswert festzustellen, mit dessen Hilfe der Marktwertüberschuß der betreffenden Papiere jederzeit überprüft werden kann. Der erforderliche Marktwertüberschuß beläuft sich auf 100 %, beträgt jedoch 150 % bei Aktien und 50 % bei Schuldverschreibungen von Kreditinstituten und von anderen als den in Artikel 44 genannten Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats und bei Schuldverschreibungen von der EIB und von multilateralen Entwicklungsbanken. Die als Sicherheit gegebenen Wertpapiere dürfen nicht Teil der Eigenmittel der Institute sein;
- p)
- Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Hypotheken auf Wohneigentum oder Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze gesichert sind, wie auch Leasinggeschäfte, bei denen der vermietete Wohnraum so lange vollständig das Eigentum des Leasinggebers bleibt, wie der Mieter seine Kaufoption nicht ausgeübt hat, und zwar in allen Fällen bis zu 50 % des Wertes des betreffenden Wohneigentums. Der Wert dieser Immobilie wird nach strikten Schätzungsnormen, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, in nach Auffassung der zuständigen Behörde zufriedenstellender Weise berechnet. Die Schätzung wird mindestens einmal pro Jahr durchgeführt. Im Sinne dieses Buchstabens gilt als Wohneigentum das Wohneigentum, das vom Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird;
- q)
- 50 % der außerbilanzmäßigen Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko gemäß Anhang II;
- r)
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mit Zustimmung der zuständigen Behörden andere als die auf gewährte Kredite gegebenen Garantien, die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und die von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden, wobei der Betrag mit 20 % gewichtet wird.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, damit gewährleistet ist, daß keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen;
- s)
- außerbilanzmäßige Geschäfte mit geringem Risiko gemäß Anhang II, sofern mit dem betreffenden Kunden bzw. der betreffenden Gruppe verbundener Kunden eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach die Kredite nur vergeben werden dürfen, wenn festgestellt wurde, daß sie nicht oberhalb der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 geltenden Grenzen liegen.
(8) Die Mitgliedstaaten können bei der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 ein Gewicht von 20 % auf Aktiva in Form von Forderungen an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten sowie auf andere ihnen gegenüber bestehende bzw. von ihnen abgesicherte Kredite ansetzen; unter den in Artikel 44 genannten Voraussetzungen können die Mitgliedstaaten jedoch ein Gewicht von 0 % anwenden.
(9) Die Mitgliedstaaten können bei der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 ein Gewicht von 20 % auf Aktiva in Form von Forderungen und auf sonstige Kredite an Kreditinstitute, die eine Laufzeit von mehr als einem Jahr, aber nicht mehr als drei Jahren haben, sowie ein Gewicht von 50 % auf Aktiva in Form von Forderungen an Kreditinstitute mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren ansetzen, sofern letztere durch Schuldtitel eines Kreditinstituts verbrieft sind und sofern diese Schuldtitel nach Auffassung der zuständigen Behörden auf einem von berufsmäßigen Händlern gebildeten Markt tatsächlich handelbar sind und dort einer täglichen Kursfestsetzung unterliegen oder sofern ihre Ausgabe von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des Kreditinstituts, welches die Schuldtitel ausgegeben hat, genehmigt wurde. In keinem Fall können diese Aktiva Eigenmittel darstellen.
(10) Abweichend von Absatz 7 Buchstabe i) und von Absatz 9 können die Mitgliedstaaten ein Gewicht von 20 % auf Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten an Kreditinstitute unabhängig von deren Laufzeit ansetzen.
(11) Wenn ein Dritter einen Kredit an einen Kunden garantiert oder wenn der Kredit durch Sicherheiten in Form von durch einen Dritten begebenen Wertpapieren unter den in Absatz 7 Buchstabe o) genannten Bedingungen garantiert ist, können die Mitgliedstaaten den Kredit
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als einen Kredit ansehen, der an den Dritten und nicht an den Kunden vergeben wurde, wenn der Kredit nach Auffassung der zuständigen Behörden unmittelbar und bedingungslos hinlänglich garantiert ist;
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als einen Kredit ansehen, der an den Dritten und nicht an den Kunden vergeben wurde, wenn der in Absatz 7 Buchstabe o) definierte Kredit nach den genannten Bedingungen durch eine Sicherheit garantiert ist.
(12) Der Rat prüft bis zum 1. Januar 1999 anhand eines Berichtes der Kommission die in Absatz 7 Buchstabe i) sowie in den Absätzen 9 und 10 vorgesehene Behandlung von Interbankkrediten. Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission über etwaige Änderungen.
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