Artikel 50 RL 2000/12/EG
Beaufsichtigung von Großkrediten auf konsolidierter Basis und auf nichtkonsolidierter Basis
(1) Wenn das Kreditinstitut weder ein Mutterunternehmen noch ein Tochterunternehmen ist, erfolgt die Beaufsichtigung hinsichtlich der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 48 und 49 oder sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen auf nichtkonsolidierter Basis.
(2) In den übrigen Fällen erfolgt die Beaufsichtigung hinsichtlich der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 48 und 49 oder sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 52 bis 56.
(3) Die Mitgliedstaaten brauchen die Beaufsichtigung hinsichtlich der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 48 und 49 oder sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen auf unterkonsolidierter Basis oder auf der Basis einer Einzelbetrachtung nicht auf Kreditinstitute, die Mutterunternehmen sind und einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen, und nicht auf Tochterunternehmen dieses Kreditinstituts, die ihrer Zulassung und Beaufsichtigung unterliegen und in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen sind, anzuwenden.
Diese Möglichkeit besteht auch, wenn das Mutterunternehmen eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in demselben Mitgliedstaat wie das Kreditinstitut ist, sofern diese Gesellschaft derselben Beaufsichtigung wie die Kreditinstitute unterliegt.
In den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Fällen sind Maßnahmen zu ergreifen, die eine angemessene Kreditaufteilung innerhalb der Gruppe ermöglichen.
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