Artikel 51 RL 2000/12/EG
Begrenzungen der qualifizierten Beteiligungen außerhalb des Finanzbereiches
(1) Ein Kreditinstitut darf an einem Unternehmen, das weder ein Kreditinstitut noch ein Finanzinstitut ist noch ein Unternehmen, dessen Tätigkeit in Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe f) der Richtlinie 86/635/EWG genannt ist, keine qualifizierte Beteiligung halten, deren Betrag 15 % seiner Eigenmittel überschreitet.
(2) Der Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Kreditinstituten, Finanzinstituten oder Unternehmen, deren Tätigkeit in Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe f) der Richtlinie 86/635/EWG genannt ist, darf 60 % der Eigenmittel des Kreditinstituts nicht überschreiten.
(3) Die Mitgliedstaaten brauchen die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Beschränkungen nicht auf Beteiligungen an Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 73/239/EWG und der Richtlinie 79/267/EWG oder an Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 98/78/EG anzuwenden.
(4) Die Aktien oder Anteile, die sich nur vorübergehend für eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung eines Unternehmens oder aber aufgrund einer Plazierungsverpflichtung für die Wertpapiere während der normalen Dauer einer derartigen Verpflichtung oder aber im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung im Besitz des Kreditinstituts befinden, werden für die Berechnung der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Grenzen nicht in die qualifizierten Beteiligungen einbezogen. Aktien oder Anteile, die nicht den Charakter von Finanzanlagen im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG haben, sind nicht einzubeziehen.
(5) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Grenzen dürfen nur unter außerordentlichen Umständen überschritten werden. In diesem Fall verlangen die zuständigen Behörden jedoch, daß das Kreditinstitut seine Eigenmittel erhöht oder andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung ergreift.
(6) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die zuständigen Behörden die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Grenzen nicht anwenden, wenn sie vorsehen, daß die über die genannten Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen durch Eigenmittel zu 100 % abgedeckt sein müssen und diese Eigenmittel für die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten nicht berücksichtigt werden. Werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sätze beide überschritten, so ist der höhere Betrag der die beiden Sätze überschreitenden Beteiligungen durch Eigenmittel abzudecken.
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