Artikel 52 RL 2000/12/EG
Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis
(1) Jedes Kreditinstitut, das ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut als Tochterunternehmen hat oder das eine Beteiligung an solchen Instituten hält, ist einer Beaufsichtigung auf der Basis seiner konsolidierten Finanzlage nach Maßgabe des Artikels 54 und der dort vorgesehenen Modalitäten unterworfen. Diese Beaufsichtigung findet zumindest auf die in den Absätzen 5 und 6 genannten Bereiche Anwendung.
(2) Jedes Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen eine Finanz-Holdinggesellschaft ist, ist einer Beaufsichtigung auf der Basis der konsolidierten Finanzlage der Finanz-Holdinggesellschaft nach Maßgabe des Artikels 54 und der dort vorgesehenen Modalitäten unterworfen. Diese Beaufsichtigung findet zumindest auf die in den Absätzen 5 und 6 genannten Bereiche Anwendung. Unbeschadet des Artikels 54a bedeutet die Konsolidierung der Finanzlage der Finanzholdinggesellschaft keinesfalls, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, die Finanzholdinggesellschaft auf der Basis der Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen.
(3) Die Mitgliedstaaten oder die in Anwendung von Artikel 53 mit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beauftragten zuständigen Behörden können jedoch im Einzelfall auf die Einbeziehung eines Kreditinstituts, eines Finanzinstituts oder eines Unternehmens mit bankbezogenen Hilfsdiensten, das ein Tochterunternehmen ist oder an dem eine Beteiligung gehalten wird, in die Konsolidierung verzichten,
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wenn das einzubeziehende Unternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, in dem der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen;
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wenn das einzubeziehende Unternehmen nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die Ziele der Beaufsichtigung der Kreditinstitute nur von untergeordneter Bedeutung ist und in jedem Fall, wenn die Bilanzsumme des einzubeziehenden Unternehmens entweder niedriger als 10 Millionen EUR oder niedriger als 1 % der Bilanzsumme des Mutterunternehmens oder des Unternehmens, das die Beteiligung hält, ist. Wenn mehrere Unternehmen die genannten Kriterien erfüllen, müssen sie dennoch in die Konsolidierung einbezogen werden, soweit die Gesamtheit dieser Unternehmen in bezug auf die erwähnten Ziele von nicht untergeordneter Bedeutung ist,
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wenn nach Auffassung der zuständigen Behörden, die mit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beauftragt sind, eine Konsolidierung der finanziellen Situation des einzubeziehenden Unternehmens in bezug auf die Ziele der Beaufsichtigung der Kreditinstitute ungeeignet oder irreführend wäre.
(4) Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates ein Kreditinstitut, das ein Tochterunternehmen ist, nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch Anwendung einer der in Absatz 3 zweiter und dritter Gedankenstrich vorgesehenen Fälle einbeziehen, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem dieses Tochterunternehmen ansässig ist, von dem Mutterunternehmen die Informationen verlangen, die ihnen die Beaufsichtigung dieses Kreditinstituts erleichtert.
(5) Die Beaufsichtigung der Solvabilität, der gemäß den Marktrisiken gebotenen Eigenkapitalausstattung und die Überwachung der Großkredite erfolgen gemäß dem vorliegenden Artikel und den Artikeln 53 bis 56 auf konsolidierter Basis. Die Mitgliedstaaten erlassen gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen zur Einbeziehung der Finanz-Holdinggesellschaften in die Überwachung auf konsolidierter Basis gemäß Absatz 2.
Die Beachtung der in Artikel 51 Absätze 1 und 2 festgelegten Beschränkungen ist Gegenstand einer Beaufsichtigung und Kontrolle auf der Basis der konsolidierten oder unterkonsolidierten Finanzlage des Kreditinstituts.
(6) Die zuständigen Behörden schreiben vor, daß in allen Unternehmen, die gemäß den Absätzen 1 und 2 der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis für Kreditinstitute unterliegen, angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von Informationen und Auskünften bestehen, die für die Durchführung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zweckdienlich sind.
(7) Unbeschadet spezifischer Bestimmungen anderer Richtlinien brauchen die Mitgliedstaaten auf Kreditinstitute, die Mutterunternehmen sind und einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen, sowie auf alle Tochterunternehmen dieser Kreditinstitute, die ihrer Zulassung und Beaufsichtigung unterliegen und in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen sind, die Vorschriften gemäß Absatz 5 nicht auf unterkonsolidierter Basis oder auf der Basis einer Einzelbetrachtung anzuwenden. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn das Mutterunternehmen eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in demselben Mitgliedstaat wie das Kreditinstitut ist, sofern diese derselben Beaufsichtigung wie die Kreditinstitute und insbesondere den Vorschriften gemäß Absatz 5 unterliegt.
In beiden in Unterabsatz 1 genannten Fällen sind Maßnahmen zu ergreifen, die eine angemessene Kapitalaufteilung innerhalb der Bankengruppe gewährleisten.
Falls die zuständigen Behörden diese Vorschriften auf der Basis einer Einzelbetrachtung anwenden, können sie für die Berechnung der Eigenmittel von Artikel 34 Absatz 2 letzter Unterabsatz Gebrauch machen.
(8) Wenn ein Kreditinstitut ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das ein Kreditinstitut ist und in einem anderen Mitgliedstaat eine Zulassung erhalten und seinen Sitz hat, so wenden die zuständigen Behörden, die diese Zulassung erteilt haben, auf dieses Kreditinstitut die Vorschriften gemäß Absatz 5 auf der Basis der Einzelbetrachtung oder gegebenenfalls auf der Basis der Unterkonsolidierung an.
(9) Ungeachtet des Absatzes 8 können die für die Zulassung eines Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens, das ein Kreditinstitut ist, verantwortlichen zuständigen Behörden im Wege einer bilateralen Übereinkunft ihre Verantwortung für die Beaufsichtigung auf die zuständigen Behörden, die das Mutterunternehmen zugelassen haben und beaufsichtigen, übertragen, damit diese gemäß dieser Richtlinie die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens übernehmen. Die Kommission ist über das Bestehen und den Inhalt derartiger Übereinkünfte zu unterrichten. Die betreffende zuständige Behörde leitet diese Angaben an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.
(10) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß ihre zuständigen Behörden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis ausüben, von den Tochterunternehmen eines Kreditinstituts oder einer Finanz-Holdinggesellschaft, die nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, die in Artikel 55 genannten Informationen verlangen können. Dabei finden die dort vorgesehenen Verfahren zur Übermittlung und Nachprüfung der Informationen Anwendung.
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