Artikel 53 RL 2000/12/EG

Zuständige Behörden, die mit der Ausübung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis betraut sind

(1) Wenn das Mutterunternehmen ein Kreditinstitut ist, wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von den zuständigen Behörden, die diesem Kreditinstitut die in Artikel 4 erwähnte Zulassung erteilt haben, ausgeübt.

(2) Wenn ein Kreditinstitut als Mutterunternehmen eine Finanz-Holdinggesellschaft hat, wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von den zuständigen Behörden, die diesem Kreditinstitut die in Artikel 4 erwähnte Zulassung erteilt haben, ausgeübt.

Wenn jedoch in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute als Mutterunternehmen dieselbe Finanz-Holdinggesellschaft haben, wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von den zuständigen Behörden des Kreditinstituts ausgeübt, das in dem Mitgliedstaat zugelassen wurde, in dem die Finanz-Holdinggesellschaft ihren Sitz hat.

Wenn es kein als Kreditinstitut zugelassenes Tochterunternehmen in dem Mitgliedstaat gibt, in dem die Finanz-Holdinggesellschaft ihren Sitz hat, so verständigen sich die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten (einschließlich des Mitgliedstaats, in dem die Finanz-Holdinggesellschaft ihren Sitz hat), um einvernehmlich diejenigen zuständigen Behörden unter ihnen zu bestimmen, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis vornehmen sollen. Wird keine Übereinstimmung darüber erzielt, so wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von denjenigen zuständigen Behörden durchgeführt, die das Kreditinstitut zugelassen haben, das die höchste Bilanzsumme hat; falls die Bilanzsumme gleich ist, erfolgt die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch diejenigen zuständigen Behörden, die zuerst die in Artikel 4 erwähnte Zulassung erteilt haben.

(3) Die betroffenen zuständigen Behörden können von den Regeln des Absatzes 2 Unterabsätze 1 und 2 einvernehmlich abweichen.

(4) Die in Absatz 2 Unterabsatz 3 und Absatz 3 erwähnten Übereinkünfte sehen konkrete Maßnahmen der Zusammenarbeit und der Übermittlung von Informationen vor, um die Ziele der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zu erreichen.

(5) Gibt es in den Mitgliedstaaten mehr als eine für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständige Behörde, so ergreifen die Mitgliedstaaten die für die Koordinierung dieser Behörden erforderlichen Maßnahmen.

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