Artikel 54 RL 2000/12/EG
Form und Umfang der Konsolidierung
(1) Die mit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beauftragten zuständigen Behörden müssen zum Zwecke der Beaufsichtigung die vollständige Konsolidierung der Kreditinstitute und der Finanzinstitute, die Tochterunternehmen des Mutterunternehmens sind, verlangen.
Jedoch kann aufgrund der Verantwortlichkeit anderer Aktionäre oder Gesellschafter und wenn deren ausreichende Solvabilität gegeben ist die anteilmäßige Konsolidierung auch in den Fällen vorgeschrieben werden, in denen nach Auffassung der zuständigen Behörden die Haftung des Mutterunternehmens, das einen Kapitalanteil hält, auf diesen Kapitalanteil beschränkt ist. Die Verantwortlichkeit der anderen Aktionäre oder Gesellschafter muß — gegebenenfalls durch eine schriftliche Erklärung — ausdrücklich festgelegt werden.
Sind Unternehmen untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden, so bestimmen die zuständigen Behörden, in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat.
(2) Die mit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beauftragten zuständigen Behörden müssen zum Zwecke der Beaufsichtigung die anteilmäßige Konsolidierung der Beteiligungen verlangen, die an Kreditinstituten und Finanzinstituten gehalten werden, welche von einem Unternehmen, das in die Konsolidierung einbezogen ist, gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen geleitet werden, wenn sich daraus eine beschränkte Haftung der betreffenden Unternehmen nach Maßgabe ihres Kapitalanteils ergibt.
(3) In den anderen als den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Fällen von Beteiligungen oder sonstigen Kapitalbeziehungen entscheiden die zuständigen Behörden, ob und in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat. Sie können insbesondere die Anwendung der Äquivalenzmethode gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, daß die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden.
(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 bestimmen die zuständigen Behörden, ob und in welcher Form die Konsolidierung vorzunehmen ist, wenn
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ein Kreditinstitut nach Auffassung der zuständigen Behörden einen erheblichen Einfluß auf ein oder mehrere Kredit- oder Finanzinstitute ausübt, ohne jedoch eine Beteiligung an diesen Instituten zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen Instituten zu haben;
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zwei oder mehr Kredit- oder Finanzinstitute einer einheitlichen Leitung unterstehen, ohne daß diese vertraglich oder satzungmäßig formalisiert ist.
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sich die Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane von zwei oder mehr Kredit- oder Finanzinstituten mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen.
Die zuständigen Behörden können insbesondere die Anwendung der Methode des Artikels 12 der Richtlinie 83/349/EWG gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, daß die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden.
(5) Ist die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 52 Absätze 1 und 2 vorgeschrieben, so werden die Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten in den gleichen Fällen und nach den gleichen Methoden wie in den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels vorgeschrieben in die Konsolidierung einbezogen.
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