Artikel 54a RL 2000/12/EG

Leitungsorgane von Finanzholdinggesellschaften

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Personen, die die Geschäfte einer Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung für diese Aufgaben verfügen müssen.

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