Artikel 5 RL 2000/12/EG

Anfangskapital

(1) Unbeschadet anderer allgemeiner Bedingungen, die nationale Verordnungen vorsehen, erteilen die zuständigen Behörden keine Zulassung, wenn das Kreditinstitut nicht über getrennte Eigenmittel verfügt oder wenn das Anfangskapital weniger als 5 Millionen EUR beträgt.

Die Mitgliedstaaten können die weitere Tätigkeit der bereits am 15. Dezember 1979 bestehenden Kreditinstitute, welche die Bedingung hinsichtlich der getrennten Eigenmittel nicht erfüllen, zulassen. Sie können diese Unternehmen von der Pflicht befreien, die Bedingung von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 einzuhalten.

(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch besondere Kategorien von Kreditinstituten zulassen, deren Anfangskapital geringer als der in Absatz 1 geforderte Betrag ist. In diesen Fällen gilt folgendes:

a)
Das Anfangskapital muß mindestens 1 Million EUR betragen.
b)
Die betreffenden Mitgliedstaaten müssen der Kommission mitteilen, aus welchen Gründen sie von der in diesem Absatz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen.
c)
Für die Veröffentlichung ist in die in Artikel 11 genannte Liste neben den Namen des Kreditinstituts ein Vermerk aufzunehmen, aus dem hervorgeht, daß dieses Kreditinstitut nicht über das nach Absatz 1 erforderliche Mindestkapital verfügt.

(3) Die Eigenmittel eines Kreditinstituts dürfen das bei seiner Zulassung geforderte Anfangskapital gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht unterschreiten.

(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, daß die Kreditinstitute, die am 1. Januar 1993 bereits bestanden, deren Eigenmittel jedoch die in den Absätzen 1 und 2 für das Anfangskapitel festgesetzten Beträge nicht erreichten, ihre Tätigkeiten weiterhin ausüben können. In diesem Fall dürfen die Eigenmittel nicht unter den am 22. Dezember 1989 erreichten Höchstbetrag absinken.

(5) Wenn die Kontrolle über ein Kreditinstitut, welches unter die in Absatz 4 genannte Gruppe fällt, von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als derjenigen übernommen wird, welche zuvor die Kontrolle über das Kreditinstitut ausübte, so müssen die Eigenmittel dieses Kreditinstituts mindestens den in den Absätzen 1 und 2 für das Anfangskapital vorgeschriebenen Betrag erreichen.

(6) Unter bestimmten besonderen Umständen und mit Einverständnis der zuständigen Behörden dürfen bei einem Zusammenschluß von zwei oder mehreren Kreditinstituten, die unter die in Absatz 4 genannte Gruppe fallen, die Eigenmittel des aus dem Zusammenschluß hervorgehenden Instituts so lange nicht unter den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhandenen Gesamtbetrag der Eigenmittel der zusammengeschlossenen Institute absinken, wie die in den Absätzen 1 und 2 geforderten Beträge nicht erreicht worden sind.

(7) Sofern die Eigenmittel in den in den Absätzen 3, 4 und 6 genannten Fällen abnehmen sollten, können die zuständigen Behörden, sofern es die Umstände rechtfertigen, eine begrenzte Frist einräumen, damit das betreffende Kreditinstitut seine Lage mit den geltenden Vorschriften in Einklang bringen oder seine Tätigkeit einstellen kann.

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