Artikel 6 RL 2000/12/EG

Die für die Leitung verantwortlichen Personen und Sitz der Hauptverwaltung der Kreditinstitute

(1) Die zuständigen Behörden erteilen dem Kreditinstitut die Zulassung nur unter der Bedingung, daß die Zahl der Personen, welche die Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts tatsächlich bestimmen, mindestens zwei beträgt.

Überdies erteilen die genannten Behörden die Zulassung nicht, wenn diese Personen nicht die notwendige Zuverlässigkeit oder angemessene Erfahrung besitzen, um diese Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Die Mitgliedstaaten verlangen, daß

sich bei Kreditinstituten, bei denen es sich um juristische Personen handelt und die gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht einen satzungsmäßigen Sitz haben, die Hauptverwaltung im gleichen Mitgliedstaat befindet wie dieser Sitz;

sich bei anderen Kreditinstituten die Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat befindet, der die Zulassung erteilt hat und in dem sie effektiv tätig sind.

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