Artikel 56 RL 2000/12/EG

Maßnahmen zur Erleichterung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß keine rechtlichen Hindernisse es den in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogenen Unternehmen oder den gemischten Unternehmen und ihren Tochterunternehmen oder den in Artikel 52 Absatz 10 genannten Tochterunternehmen verwehren, untereinander die Informationen auszutauschen, die für die Beaufsichtigung gemäß den Artikeln 52 bis 55 und dem vorliegenden Artikel zweckdienlich sind.

(2) Falls das Mutterunternehmen und ein oder mehrere Kreditinstitute, die Tochterunternehmen sind, sich in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, übermitteln die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats einander die Informationen, die zweckdienlich sind, um die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Falls die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 53 nicht selbst durchführen, können sie von den mit dieser Beaufsichtigung beauftragten zuständigen Behörden ersucht werden, von dem Mutterunternehmen die Informationen, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zweckdienlich sind, zu verlangen und sie an diese Behörden weiterzuleiten.

(3) Die Mitgliedstaaten gestatten, daß ihre zuständigen Behörden die in Absatz 2 erwähnten Informationen austauschen, wobei die Beschaffung oder der Besitz von Informationen im Falle der Finanz-Holdinggesellschaften, der Finanzinstitute oder der Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten keinesfalls bedeutet, daß die zuständigen Behörden gehalten sind, diese Institute oder Unternehmen auf der Basis der Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen.

Die Mitgliedstaaten gestatten, daß ihre zuständigen Behörden die in Artikel 55 genannten Informationen austauschen, wobei die Beschaffung oder der Besitz von Informationen keinesfalls bedeutet, daß die zuständigen Behörden eine Aufsichtsfunktion über dieses gemischte Unternehmen und seine Tochterunternehmen, die keine Kreditinstitute sind, oder über die in Artikel 52 Absatz 10 genannten Tochterunternehmen ausüben.

(4) Wenn ein Kreditinstitut, eine Finanz-Holdinggesellschaft oder ein gemischtes Unternehmen ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen oder einer Zulassung unterworfene Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, arbeiten die zuständigen Behörden und die mit der amtlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen oder der Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrauten Behörden eng zusammen. Unbeschadet ihrer jeweiligen Befugnisse teilen sich diese Behörden alle Informationen mit, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern und eine Beaufsichtigung der Tätigkeit und der finanziellen Situation aller Unternehmen, die ihrer Aufsicht unterliegen, zu ermöglichen.

(5) Die im Rahmen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis erlangten Informationen und insbesondere der in dieser Richtlinie vorgesehene Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 30.

(6) Die mit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beauftragten zuständigen Behörden erstellen eine Liste der in Artikel 52 Absatz 2 genannten Finanz-Holdinggesellschften. Die Liste wird den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.

(7) Falls die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates in Anwendung dieser Richtlinie in bestimmten Fällen die Informationen über ein Kreditinstitut, eine Finanz-Holdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, ein gemischtes Unternehmen, eine Tochtergesellschaft gemäß Artikel 55 oder eine Tochtergesellschaft gemäß Artikel 52 Absatz 10 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nachprüfen wollen, müssen sie die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats um diese Nachprüfung ersuchen. Die ersuchten zuständigen Behörden müssen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse entsprechen, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornehmen oder die ersuchenden zuständigen Behörden zu ihrer Durchführung ermächtigen oder gestatten, daß die Nachprüfung von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen durchgeführt wird.Die ersuchende Behörde kann auf Wunsch bei der Nachprüfung zugegen sein, wenn sie diese nicht selbst vornimmt.

(8) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß — unbeschadet ihrer strafrechtlichen Bestimmungen — gegen die Finanz-Holdinggesellschaften und gemischten Unternehmen oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen die gemäß den Artikeln 52 bis 55 und dem vorliegenden Artikel erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, mit Sanktionen oder Maßnahmen mit dem Ziel vorgegangen werden kann, die festgestellten Verstöße oder deren Ursachen abzustellen. In bestimmten Fällen können diese Maßnahmen das Eingreifen der Justizbehörden erfordern. Die zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen, um den Erfolg der Sanktionen oder Maßnahmen zu sichern, vor allem dann, wenn der Sitz einer Finanz-Holdinggesellschaft oder eines gemischten Unternehmens sich nicht an dem Ort der Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung befindet.

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