Artikel 56a RL 2000/12/EG

Mutterunternehmen aus Drittländern

Unterliegt ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein Kreditinstitut oder eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft ist, nicht der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 52, so überprüfen die zuständigen Behörden, ob das Kreditinstitut von der zuständigen Drittlandsbehörde auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird und diese Aufsicht den Grundsätzen des Artikels 52 entspricht. Die zuständige Behörde, die in dem in Unterabsatz 4 genannten Fall für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig wäre, nimmt diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der in der Gemeinschaft zugelassenen beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor. Sie konsultiert die anderen jeweils zuständigen Behörden.

Die Kommission kann den Europäischen Bankenausschuss ersuchen, allgemeine Orientierungen in der Frage zu geben, ob die von zuständigen Behörden in Drittländern ausgeübte Konsolidierungsaufsicht in Bezug auf Kreditinstitute, deren Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, die Ziele der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Sinne dieses Kapitels erreichen kann. Der Ausschuss überprüft diese Orientierungen regelmäßig und berücksichtigt dabei Änderungen bei der Ausübung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch die betreffenden zuständigen Behörden.

Die mit der Überprüfung gemäß Absatz 2 betraute zuständige Behörde berücksichtigt jedwede dieser Orientierungen. Zu diesem Zweck konsultiert sie den Ausschuss, bevor sie entscheidet.

Findet keine gleichwertige Beaufsichtigung statt, wenden die Mitgliedstaaten analog die Bestimmungen des Artikels 52 auf das Kreditinstitut an.

Wahlweise gestatten die Mitgliedstaaten ihren zuständigen Behörden, zu anderen Aufsichtstechniken zu greifen, wenn diese angemessen sind und die Erreichung der mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis verfolgten Ziele gewährleisten. Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde muss diesen Techniken nach Anhörung der beteiligten zuständigen Behörden zugestimmt haben. Die zuständigen Behörden können insbesondere verlangen, dass eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft gegründet wird, und die Bestimmungen über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auf den konsolidierten Abschluss dieser Holding anwenden. Die Techniken müssen gewährleisten, dass die in diesem Kapitel festgelegten Ziele der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis erreicht werden und sind den anderen jeweils zuständigen Behörden und der Kommission mitzuteilen.

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