Artikel 60 RL 2000/12/EG
Technische Anpassungen
(1) Hinsichtlich der Eigenmittel werden unbeschadet des in Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Berichts die nachstehend genannten technischen Anpassungen nach dem Verfahren des Absatzes 2 erlassen:
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Klärung der Definitionen zwecks Berücksichtigung der bei der Anwendung dieser Richtlinie auf den Finanzmärkten beobachteten Entwicklungen;
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Klärung der Definitionen, um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in der Gemeinschaft sicherzustellen;
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Anpassung der Terminologie und der Formulierung der Definitionen an spätere Rechtsakte, die sich auf die Kreditinstitute und damit verbundene Bereiche beziehen;
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Definition der Zone A in Artikel 1 Nummer 14;
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Definition der multilateralen Entwicklungsbanken in Artikel 1 Nummer 19;
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Änderung des nach Artikel 5 erforderlichen Anfangskapitals zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und währungspolitischer Entwicklungen;
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Erweiterung oder terminologische Anpassung der in den Artikeln 18 und 19 genannten, im Anhang I enthaltenen Liste zur Berücksichtigung von Entwicklungen auf den Finanzmärkten;
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in Artikel 28 aufgeführte Bereiche, in denen die zuständigen Behörden Informationen austauschen müssen;
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Änderung der Definition der Aktivposten in Artikel 43 zur Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten;
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Liste und Klassifizierung der außerbilanzmäßigen Geschäfte in den Anhängen II und IV und ihre Behandlung bei der Berechnung der Koeffizienten, wie in den Artikeln 42, 43 und 44 und in Anhang III beschrieben;
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vorübergehende Herabsetzung des Mindestkoeffizienten nach Artikel 47 oder der in Artikel 43 vorgesehenen Gewichte zur Berücksichtigung von besonderen Situationen;
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Klarstellung der Ausnahmeregelungen in Artikel 49 Absätze 5 bis 10.
(2) Die Kommission wird vom Europäischen Bankenausschuss (nachfolgend „Ausschuss” genannt) unterstützt, der durch Beschluss 2004/10/EG der Kommission(1) eingesetzt wurde.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Fußnote(n):
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ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36.
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