Artikel 61 RL 2000/12/EG

Übergangsbestimmungen zu Artikel 36

Dänemark kann seinen Hypothekenbanken, die vor dem 1. Januar 1990 in Form von genossenschaftlichen Kreditinstituten oder von Fonds organisiert waren und in Aktiengesellschaften umgewandelt werden, das Recht einräumen, die gesamtschuldnerischen Haftsummen der Mitglieder bzw. die diesen gesamtschuldnerischen Haftsummen gleichgestellten Forderungen der Kreditnehmer im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 unter Berücksichtigung der nachstehenden Beschränkungen in die Eigenmittel einzubeziehen:

a)
Berechnungsgrundlage für den Bestandteil der gesamtschuldnerischen Haftsummen der Kreditnehmer ist die Summe der in Artikel 34 Absatz 2 Nummern 1 und 2 genannten Bestandteile abzüglich der in Artikel 34 Absatz 2 Nummern 9, 10 und 11 genannten Posten;
b)
die Berechnungsgrundlage am 1. Januar 1991 bzw., falls die Umwandlung zu einem späteren Zeitpunkt vollzogen wird, zum Zeitpunkt der Umwandlung unterliegt der Begrenzung der Berechnungsgrundlage. Die Berechnungsgrundlage darf die Begrenzung der Berechnungsgrundlage zu keinem Zeitpunkt überschreiten;
c)
die Begrenzung der Berechnungsgrundlage wird ab dem 1. Januar 1997 um die Hälfte der Erlöse aus der Emission neuen Kapitals nach diesem Termin im Sinne der Definition in Artikel 34 Absatz 2 Nummer 1 reduziert, und
d)
die Summe der gesamtschuldnerischen Haftsummen der Kreditnehmer, die in die Eigenmittel einbezogen werden, darf folgende Beträge nicht überschreiten:

    50 % in den Jahren 1991 und 1992,

    45 % in den Jahren 1993 und 1994,

    40 % in den Jahren 1995 und 1996,

    35 % im Jahr 1997,

    30 % im Jahr 1998,

    20 % im Jahr 1999,

    10 % im Jahr 2000

    und

    0 % nach dem 1. Januar 2001

der Berechnungsgrundlage.

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