Artikel 62 RL 2000/12/EG

Übergangsbestimmungen zu Artikel 43

(1) Bis zum 31. Dezember 2006 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten erlauben, Darlehen mit 50 % zu gewichten, die nach ihrer Auffassung in vollem Umfang durch Hypotheken auf Büroräume oder vielseitig nutzbare Geschäftsräume im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gesichert sind, der die Gewichtung mit 50 % erlaubt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)
Mit einem Risiko von 50 % wird der Teil des Darlehens gewichtet, der die nach Buchstabe a) oder Buchstabe b) berechnete Obergrenze nicht überschreitet:

a)
50 % des Marktwerts der betreffenden Immobilie.

Der Marktwert der Immobilie muß von zwei unabhängigen Schätzern berechnet werden, die zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung voneinander unabhängige Bewertungen vornehmen. Dem Darlehen ist die niedrigere der beiden Schätzungen zugrunde zu legen.

Die Immobilie wird mindestens einmal jährlich von einem Schätzer erneut geschätzt. Im Fall von Darlehen, die 1 Mio. EUR und 5 % der Eigenmittel des Kreditinstituts nicht überschreiten, wird die Immobilie mindestens alle drei Jahre von einem Schätzer einer erneuten Schätzung unterzogen.

b)
50 % des Marktwerts der Immobilie oder 60 % des Beleihungswertes — je nachdem, welcher Wert niedriger ist — in den Mitgliedstaaten, deren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften strenge Kriterien für die Bewertung des Beleihungswertes enthalten.

Als Beleihungswert gilt der Wert der Immobilie, der von einem Schätzer ermittelt wird, welcher eine sorgfältige Schätzung der künftigen Marktgängigkeit der Immobilie unter Berücksichtigung ihrer dauerhaften Eigenschaften der normalen und örtlichen Marktbedingungen, ihrer derzeitigen Nutzung sowie angemessener Alternativnutzungen vornimmt. In die Schätzung des Beleihungswertes fließen keine spekulativen Gesichtspunkte ein. Der Beleihungswert ist in transparenter und eindeutiger Weise zu belegen.

Der Beleihungswert und insbesondere die zugrundeliegenden Annahmen über die Entwicklung des betreffenden Marktes sind mindestens alle drei Jahre oder dann, wenn die Marktpreise um mehr als 10 % sinken, neu zu schätzen bzw. zu bewerten.

In den unter den Buchstaben a) und b) genannten Fällen gilt als „Marktwert” der Preis, zu dem die Immobilie im Rahmen eines privaten Vertrags zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem unabhängigen Käufer zum Zeitpunkt der Schätzung verkauft werden könnte, wobei die Annahme zugrunde gelegt wird, daß die Immobilie öffentlich auf dem Markt angeboten wird, daß die Marktbedingungen eine ordnungsgemäße Veräußerung ermöglichen und daß für die Aushandlung des Verkaufs ein im Hinblick auf die Art der Immobilie normaler Zeitraum zur Verfügung steht.

ii)
Mit einem Risiko von 100 % wird der Teil des Darlehens gewichtet, der die in Ziffer i) genannten Obergrenzen überschreitet.
iii)
Die Immobilie muß entweder vom Eigentümer genutzt werden oder vermietet sein.

Unterabsatz 1 schließt nicht aus, daß die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, der in seinem Hoheitsgebiet eine höhere Risikogewichtung anwendet, unter den vorstehend genannten Voraussetzungen zulassen können, daß diese Art von Darlehen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die eine 50%ige Gewichtung erlauben, mit 50 % gewichtet werden.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können ihren Kreditinstituten gestatten, am 21. Juli 2000 ausstehende Darlehen mit einem Risiko von 50 % zu gewichten, sofern die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall ist die Immobilie spätestens am 21. Juli 2003 nach den vorstehend festgelegten Bewertungskriterien zu schätzen.

Bei Darlehen, die vor dem 31. Dezember 2006 gewährt wurden, findet die Risikogewichtung mit 50 % bis zur Fälligkeit dieser Darlehen Anwendung, wenn das Kreditinstitut verpflichtet ist, die vertraglichen Bedingungen einzuhalten.

Bis zum 31. Dezember 2006 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten — sofern die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind — ihren Kreditinstituten auch gestatten, den Teil der Darlehen mit einem Risiko von 50 % zu gewichten, der nach ihrer Überzeugung in vollem Umfang durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften gesichert ist, welche ihre Tätigkeit auf der Grundlage des finnischen Wohnungsbaugesellschaftsgesetzes von 1991 oder entsprechender späterer Rechtsvorschriften ausüben.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, in welcher Weise sie von diesem Absatz Gebrauch machen.

(2) Die Mitgliedstaaten können eine Risikogewichtung von 50 % bei vor dem 31. Dezember 2006 geschlossenen Immobilien-Leasing-Geschäften anwenden, die sich auf im Sitzland gelegene gewerbliche Immobilien erstrecken und für die die Rechtsvorschriften maßgebend sind, aufgrund deren der Leasinggeber uneingeschränkt Eigentümer des gemieteten Gegenstandes bleibt, bis der Mieter seine Kaufoption in Anspruch nimmt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, in welcher Weise sie von der Bestimmung dieses Absatzes Gebrauch machen.

(3) Artikel 43 Absatz 3 läßt die aufsichtliche Anerkennung bilateraler Schuldumwandlungsverträge unberührt, die wie folgt abgeschlossen wurden:

Belgien: vor dem 23. April 1996,

Dänemark: vor dem 1. Juni 1996,

Deutschland: vor dem 30. Oktober 1996,

Griechenland: vor dem 27. März 1997,

Spanien: vor dem 7. Januar 1997,

Frankreich: vor dem 30. Mai 1996,

Irland: vor dem 27. Juni 1996,

Italien: vor dem 30. Juli 1996,

Luxemburg: vor dem 29. Mai 1996,

Niederlande: vor dem 1. Juli 1996,

Österreich: vor dem 30. Dezember 1996,

Portugal: vor dem 15. Januar 1997,

Finnland: vor dem 21. August 1996,

Schweden: vor dem 1. Juni 1996 und

Vereinigtes Königreich: vor dem 30. April 1996.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.