Artikel 63 RL 2000/12/EG

Übergangsbestimmungen zu Artikel 47

(1) Kreditinstitute, deren Mindestkoeffizient am 1. Januar 1991 den in Artikel 47 Absatz 1 vorgeschriebenen Satz von 8 % nicht erreichte, sind gehalten, sich diesem Satz stufenweise anzunähern. Solange sie dieses Ziel nicht erreicht haben, dürfen sie nicht zulassen, daß der Koeffizient unter die erreichte Stufe absinkt. Tritt eine solche Schwankung dennoch ein, so sollte sie zeitlich begrenzt sein und ihr Grund den zuständigen Behörden mitgeteilt werden.

(2) Während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren ab dem 1. Januar 1993 können die Mitgliedstaaten ein Gewicht von 10 % für Schuldverschreibungen, wie sie in Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG definiert sind, festsetzen und für die Kreditinstitute beibehalten, wenn sie dies als notwendig erachten, um schwere Störungen ihrer Märkte zu vermeiden. Diese Ausnahmen werden der Kommission mitgeteilt.

(3) Während eines Zeitraums von höchstens sieben Jahren ab dem 1. Januar 1993 gilt Artikel 47 Absatz 1 nicht für die Landwirtschaftsbank Griechenlands. Diese muß sich jedoch an die in Artikel 47 Absatz 1 vorgeschriebene Höhe stufenweise nach der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels beschriebenen Methode annähern.

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