Artikel 64 RL 2000/12/EG
Übergangsbestimmungen zu Artikel 49
(1) Hatte am 5. Februar 1993 ein Kreditinstitut einen Kredit oder Kredite vergeben, die entweder die in Artikel 49 angegebene Obergrenze für Großkredite oder die Obergrenze für aggregierte Großkredite überschreiten, so unternehmen die zuständigen Behörden Schritte, damit die betreffenden Kreditinstitute den Kredit oder die Kredite mit den Bestimmungen des Artikels 49 in Einklang bringen.
(2) Dieses Verfahren zur Veranlassung der Rückführung des Kredits oder der Kredite auf das zulässige Niveau soll innerhalb eines Zeitraums ausgearbeitet, angenommen, durchgeführt und abgeschlossen werden, den die zuständigen Behörden bankaufsichtsmäßig für vertretbar und wettbewerbsmäßig für fair halten. Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission und den Beratenden Bankenausschuß über den Zeitplan des angenommenen allgemeinen Verfahrens.
(3) Ein Kreditinstitut darf keine Maßnahmen ergreifen, die eine Erhöhung der in Absatz 1 genannten Kredite gegenüber dem Betrag zur Folge hätten, den diese am 5. Februar 1993 erreicht haben.
(4) Die Frist nach Absatz 2 endet spätestens am 31. Dezember 2001. Kredite mit einer längeren Laufzeit, bei denen das kreditgebende Institut die vertraglichen Bedingungen einhalten muß, können bis zum Ende ihrer Laufzeit weiterlaufen.
(5) Die Mitgliedstaaten haben bis zum 31. Dezember 1998 die Möglichkeit, die in Artikel 49 Absatz 1 vorgesehene Obergrenze auf 40 % und die Obergrenze nach Artikel 49 Absatz 2 auf 30 % zu erhöhen. In einem solchen Fall endet der Zeitraum zur Verringerung der am Ende dieses Zeitabschnitts bestehenden Kredite auf die in Artikel 49 genannte Höhe unbeschadet der Absätze 1 bis 4 am 31. Dezember 2001.
(6) Lediglich bei Kreditinstituten, deren Eigenmittel 7 Mio. EUR nicht übersteigen, können die Mitgliedstaaten die in Absatz 5 vorgesehenen Fristen um fünf Jahre verlängern. Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach vorliegendem Absatz Gebrauch machen, ergreifen entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und unterrichten die Kommission und den Beratenden Bankenausschuß hierüber.
(7) In den in den Absätzen 5 und 6 genannten Fällen kann ein Kredit als Großkredit angesehen werden, wenn sein Wert 15 % der Eigenmittel erreicht oder überschritten hat.
(8) Bis zum 31. Dezember 2001 können die Mitgliedstaaten die bei Großkrediten gemäß Artikel 48 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich vorgesehene Meldehäufigkeit durch eine Häufigkeit von mindestens zweimal pro Jahr ersetzen.
(9) Die Mitgliedstaaten können von einem Kreditinstitut vergebene Kredite ganz oder teilweise von der Anwendung des Artikels 49 Absätze 1, 2 und 3 ausnehmen, wenn es sich um Hypothekarkredite im Sinne des Artikels 62 Absatz 1, die vor dem 1. Januar 2002 gewährt werden, oder um Immobilien-Leasing-Geschäfte im Sinne des Artikels 62 Absatz 2, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen werden, handelt; in beiden Fällen können bis zu 50 % des Wertes der betreffenden Immobilie zugrunde gelegt werden.
Das gleiche gilt für Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze gesichert sind und die mit den in Unterabsatz 1 genannten Hypothekarkrediten vergleichbar sind.
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