Artikel 13 RL 2000/13/EG

(1)

a)
Bei vorverpackten Lebensmitteln befinden sich die in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Angaben auf der Vorverpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett.
b)
Sofern die vorverpackten Lebensmittel

für den Endverbraucher bestimmt sind, aber auf einer dem Verkauf an den Endverbraucher vorangehenden Stufe vermarktet werden, sofern diese Stufe nicht der Verkauf an eine gemeinschaftliche Einrichtung ist,

an gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben werden sollen, um dort zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder abgegeben zu werden,

brauchen die in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Angaben abweichend von Buchstabe a) und unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften für die Nennfüllmengen nur in den dazugehörenden Geschäftspapieren aufgeführt zu sein, wenn sichergestellt ist, daß diese Papiere mit allen Etikettierungsangaben entweder die Lebensmittel, auf die sie sich beziehen, begleiten, oder vor bzw, gleichzeitig mit der Lieferung abgesandt wurden.

c)
In den unter Buchstabe b) genannten Fällen befinden sich die in Artikel 3 Absatz 1 Nummern 1, 5 und 7 sowie gegebenenfalls die in Artikel 10 genannten Angaben auch auf der äußeren Verpackung, in der die Lebensmittel vermarktet werden.

(2) Die in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Angaben müssen leicht verständlich sein und werden an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und unverwischbar angebracht.

Sie dürfen auf keinen Fall durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.

(3) Die in Artikel 3 Absatz 1 Nummern 1, 4, 5 und 10 genannten Angaben werden im gleichen Sichtfeld angebracht.

Diese Verpflichtung kann auf die in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Angaben ausgedehnt werden.

(4) Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen, die eine unverwischbare Aufschrift tragen und dementsprechend weder ein Etikett noch eine Halsschleife noch ein Brustschild haben, sowie bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 10 cm2 beträgt, brauchen nur die in Artikel 3 Absatz 1 Nummern 1, 4 und 5 genannten Angaben aufgeführt zu werden.

Absatz 3 gilt in diesem Fall nicht.

(5) Irland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich können für Milch und Milcherzeugnisse in Glasflaschen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind, Abweichungen von Artikel 3 Absatz 1 und von Absatz 3 des vorliegenden Artikels vorsehen.

Sie teilen der Kommission alle gemäß Unterabsatz 1 getroffenen Maßnahmen mit.

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