Artikel 12 RL 2000/13/EG

Die Einzelheiten betreffend die Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozent werden für Erzeugnisse der Tarifnummern 22.04 und 22.05 in den spezifischen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegt, die darauf Anwendung finden.

Für die anderen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent werden sie von der Kommission festgelegt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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