Artikel 11 RL 2000/13/EG

(1) Die Gebrauchsanweisung für ein Lebensmittel muß so abgefaßt sein, daß dieses in geeigneter Weise verwendet werden kann.

(2) Die Gemeinschaftsvorschriften oder — falls solche fehlen — die einzelstaatlichen Vorschriften können für bestimmte Lebensmittel die Modalitäten festlegen, nach denen die Gebrauchsanweisung abzufassen ist.

Das Verfahren des Artikels 19 findet auf einzelstaatliche Vorschriften Anwendung.

Die in diesem Absatz genannten Gemeinschaftsvorschriften werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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