Artikel 10 RL 2000/13/EG
(1) Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch ein Verbrauchsdatum ersetzt.
(2) Diesem Datum geht folgende Angabe voran:
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in bulgarischer Sprache: ,
- —
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in spanischer Sprache: ,
- —
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in tschechischer Sprache: ,
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in dänischer Sprache: ,
- —
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in deutscher Sprache: verbrauchen bis,
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in estnischer Sprache: ,
- —
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in griechischer Sprache: ,
- —
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in englischer Sprache: ,
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in französischer Sprache: ,
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in kroatischer Sprache: ,
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in italienischer Sprache: ,
- —
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in lettischer Sprache: ,
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in litauischer Sprache: ,
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in ungarischer Sprache: ,
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in maltesischer Sprache: ,
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in niederländischer Sprache: ,
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in polnischer Sprache: ,
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in portugiesischer Sprache: ,
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in rumänischer Sprache: ,
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in slowakischer Sprache: ,
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in slowenischer Sprache: ,
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in finnischer Sprache: ,
- —
-
in schwedischer Sprache: .
Dieser Angabe wird folgendes hinzugefügt:
- —
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entweder das Datum selbst oder
- —
-
ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Etikettierung zu finden ist.
Diese Angaben werden durch eine Beschreibung der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen ergänzt.
(3) Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge.
(4) Nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 kann in bestimmten Fällen entschieden werden, ob die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
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