Artikel 9 RL 2000/13/EG

(1) Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel seine spezifischen Eigenschaften unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen behält.

Es wird gemäß den Absätzen 2 bis 5 angegeben.

(2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird mit folgenden Worten angegeben:

„mindestens haltbar bis …” , wenn der Tag genannt wird;

„mindestens haltbar bis Ende …” in den anderen Fällen.

(3) In Verbindung mit der Angabe nach Absatz 2 wird angegeben

entweder das Datum selbst

oder die Stellke, an der es in der Etikettierung angegeben ist.

Diese Angaben werden erforderlichenfalls durch die Bezeichnung der Aufbewahrungsbedingungen ergänzt, deren Einhaltung die angegebene Haltbarkeit gewährleistet.

(4) Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge.

Bei Lebensmitteln,

deren Haltbarkeit weniger als drei Monate beträgt, reicht die Angabe des Tages und des Monats aus;

deren Haltbarkeit mehr als drei Monate, jedoch höchstens achtzehn Monate beträgt, reicht die Angabe des Monats und des Jahres aus;

deren Haltbarkeit mehr als achtzehn Monate beträgt, reicht die Angabe des Jahres aus.

Einzelheiten für die Angabe des Datums können nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 festgelegt werden.

(5) Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist vorbehaltlich der Gemeinschaftsvorschriften, in denen andere Datumsangaben vorgeschrieben sind, nicht erforderlich bei

frischem Obst und Gemüse — einschließlich Kartoffeln —, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten,

Wein, Likörwein, Schaumwein, aromatisiertem Wein und ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Früchten als Weintrauben sowie aus Weintrauben oder Traubenmost hergestellten Getränken der KN-Codes 22060091, 22060093 und 22060099,

Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent,

alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektar und alkoholischen Getränken in Einzelbehältnissen von mehr als 5 Litern, die an gemeinschaftliche Einrichtungen geliefert werden,

Backware, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden,

Essig,

Speisesalz,

Zucker in fester Form,

Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und/oder Farbstoffen bestehen,

Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen,

Speiseeis in Portionspackungen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.