Artikel 8 RL 2000/13/EG

(1) Die Nettofüllmenge eines vorverpackten Lebensmittels wird angegeben

bei flüssigen Lebensmitteln in Volumeneinheiten,

bei sonstigen Erzeugnissen in Masseeinheiten,

wobei entweder die Einheiten Liter, Zentiliter oder Milliliter oder aber die Einheiten Kilogramm oder Gramm verwendet werden.

Die Gemeinschaftsvorschriften oder — falls solche fehlen — die einzelstaatlichen Vorschriften für bestimmte Lebensmittel können von dieser Regel abweichen.

Das Verfahren des Artikels 19 findet auf einzelstaatliche Vorschriften Anwendung.

(2)

a)
Sofern die Angabe einer bestimmten Mengenart (wie Nennfüllmenge, Mindestmenge, mittlere Menge) in den Gemeinschaftsvorschriften oder — falls solche fehlen — in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen ist, so ist diese Menge die Nettofüllmenge im Sinne dieser Richtlinie.

Unbeschadet der in Artikel 24 vorgesehenen Unterrichtung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede gemäß diesem Buchstaben getroffene Maßnahme mit.

b)
Die Gemeinschaftsvorschriften oder — falls solche fehlen — die einzelstaatlichen Vorschriften können für bestimmte Lebensmittel, die in Klassen je nach Menge eingeteilt sind, andere Mengenangaben vorsehen.

Das Verfahren des Artikels 19 findet auf einzelstaatliche Vorschriften Anwendung.

c)
Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelvorverpackungen mit derselben Menge desselben Erzeugnisses, so wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, daß die in jeder Einzelpackung enthaltene Nettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden. Diese Angaben können jedoch entfallen, wenn die Gesamtzahl der Einzelpackungen von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist, und wenn mindestens eine Angabe der Nettofüllmenge jeder Einzelpackung deutlich von außen sichtbar ist.
d)
Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, so wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, daß die Gesamtfüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden. Die Gemeinschaftsvorschriften oder — falls solche fehlen — die einzelstaatlichen Vorschriften brauchen für bestimmte Lebensmittel nicht die Angabe der Gesamtzahl der Einzelpackungen vorzusehen.

Unbeschadet der in Artikel 24 vorgesehenen Unterrichtung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede gemäß diesem Buchstaben getroffene Maßnahme mit.

(3) Für Lebensmittel, die gewöhnlich nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, können die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zur Angabe der Nettofüllmenge absehen, sofern die Stückzahl von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist oder, falls das nicht der Fall ist, in der Etikettierung angegeben ist.

Unbeschadet der in Artikel 24 vorgesehenen Unterrichtung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede gemäß diesem Absatz getroffene Maßnahme mit.

(4) Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgußflüssigkeit, so ist auch das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels in der Etikettierung anzugeben.

Als Aufgußflüssigkeiten im Sinne dieses Absatzes gelten folgende Erzeugnisse — auch gefroren oder tiefgefroren, einschließlich ihrer Mischungen —, sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht ausschlaggebend sind: Wasser, wäßrige Salzlösungen, Salzlake; Genußsäure in wäßriger Lösung; Essig; wäßrige Zuckerlösungen, wäßrige Lösungen von anderen Süßungsstoffen oder -mitteln; Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse.

Diese Aufzählung kann von der Kommission ergänzt werden. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Methoden zur Kontrolle des Abtropfgewichts werden nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 festgelegt.

(5) Die Angabe der Nettofüllmenge ist nicht vorgeschrieben für Lebensmittel,

a)
bei denen in Volumen oder Masse erhebliche Verluste auftreten können und die nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht oder in Anwesenheit des Käufers abgewogen werden;
b)
deren Nettofüllmenge unter 5 g oder 5 ml liegt; dies gilt jedoch nicht für Gewürze und Kräuter.

Die Gemeinschaftsvorschriften oder — falls solche fehlen — die einzelstaatlichen Vorschriften für bestimmte Lebensmittel können ausnahmsweise Schwellenwerte über 5 g oder 5 ml vorsehen, sofern die Unterrichtung des Käufers dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Unbeschadet der in Artikel 24 vorgesehenen Unterrichtung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede gemäß diesem Absatz getroffene Maßnahme mit.

(6) Die in Absatz 1 Unterabsatz 2, in Absatz 2 Buchstaben b und d sowie in Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Gemeinschaftsvorschriften werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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